§ 1 Oö. LRGV § 1

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dieses Landesgesetz regelt den Ersatz des Mehraufwandes, der den Bediensteten des Landes Oberösterreich erwächst durch

1.

eine Dienstreise;

2.

eine Dienstverrichtung im Dienstort;

3.

eine Dienstzuteilung oder Entsendung;

4.

eine Versetzung.

(2) Bedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind

1.

Beamte nach § 1 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993;

2.

Vertragsbedienstete nach § 2 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes.

(3) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

(4) Die Bediensteten haben nach Maßgabe dieses Landesgesetzes Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes nach Abs. 1. Kein Anspruch besteht, soweit

1.

der Bedienstete durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Land einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde oder

2.

der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer festgestellten Verletzung der Dienstpflichten nicht erreicht worden ist oder

3.

die Reisekosten von der einladenden Stelle getragen werden oder dem Bediensteten eine mit der Dienstverrichtung zusammenhängende Mitfahrgelegenheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird oder

4.

dem Bediensteten die volle Verpflegung oder die Unterkunft vom Land oder von der einladenden Stelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Werden nur die Kosten für einzelne Mahlzeiten vom Land oder von der einladenden Stelle getragen, so verringert sich die Tagesgebühr für das Mittagessen und für das Abendessen um je die Hälfte der vollen Tagesgebühr.

(Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 100/2011, 121/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.2014

(1) Dieses Landesgesetz regelt den Ersatz des Mehraufwandes, der den Bediensteten des Landes Oberösterreich erwächst durch

1.

eine Dienstreise;

2.

eine Dienstverrichtung im Dienstort;

3.

eine Dienstzuteilung oder Entsendung;

4.

eine Versetzung.

(2) Bedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind

1.

Beamte nach § 1 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993;

2.

Vertragsbedienstete nach § 2 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes.

(3) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

(4) Die Bediensteten haben nach Maßgabe dieses Landesgesetzes Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes nach Abs. 1. Kein Anspruch besteht, soweit

1.

der Bedienstete durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Land einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde oder

2.

der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer festgestellten Verletzung der Dienstpflichten nicht erreicht worden ist oder

3.

die Reisekosten von der einladenden Stelle getragen werden oder dem Bediensteten eine mit der Dienstverrichtung zusammenhängende Mitfahrgelegenheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird oder

4.

dem Bediensteten die volle Verpflegung oder die Unterkunft vom Land oder von der einladenden Stelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Werden nur die Kosten für einzelne Mahlzeiten vom Land oder von der einladenden Stelle getragen, so verringert sich die Tagesgebühr für das Mittagessen und für das Abendessen um je die Hälfte der vollen Tagesgebühr.

(Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 100/2011, 121/2014)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten