§ 3 Oö. LRGV

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

§ 3

Gebührenstufen

(1) Die Beamten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:

1.

Gebührenstufe 1:

Lehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule;

2.

Gebührenstufe 2:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung;

b)

Lehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind;

c)

Beamte des Schaulaufsichtsdienstes.

(2) Die Vertragsbediensteten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:

1.

Gebührenstufe 1:

a)

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II;

b)

Vertragslehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule;

2.

Gebührenstufe 2:

a)

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I;

b)

Vertragslehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind.

(2a) Die Landesbediensteten, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:

a)

Gebührenstufe 1: Landesbedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als Arbeiter eingestuft sind;

b)

Gebührenstufe 2: die übrigen Landesbediensteten. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2b) Lehrlinge werden in die Gebührenstufe 1 eingereiht. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(3) Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe bzw. das Entlohnungsschema zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung maßgebend.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.09.2002 bis 30.09.2009

§ 3

Gebührenstufen

(1) Die Beamten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:

1.

Gebührenstufe 1:

Lehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule;

2.

Gebührenstufe 2:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung;

b)

Lehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind;

c)

Beamte des Schaulaufsichtsdienstes.

(2) Die Vertragsbediensteten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:

1.

Gebührenstufe 1:

a)

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II;

b)

Vertragslehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule;

2.

Gebührenstufe 2:

a)

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I;

b)

Vertragslehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind.

(2a) Die Landesbediensteten, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:

a)

Gebührenstufe 1: Landesbedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als Arbeiter eingestuft sind;

b)

Gebührenstufe 2: die übrigen Landesbediensteten. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2b) Lehrlinge werden in die Gebührenstufe 1 eingereiht. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(3) Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe bzw. das Entlohnungsschema zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung maßgebend.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

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