§ 5 Oö. LRGV

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

§ 5

Reisekostenvergütung; Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung

 

(1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung gilt die Dienststelle des Bediensteten. Wird jedoch die Reisebewegung unmittelbar vom Wohnort des Bediensteten angetreten oder unmittelbar am Wohnort beendet, so gilt die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen. Für Dienstreisen an dienstfreien Tagen und im Rahmen einer angeordneten Rufbereitschaft gilt die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

(2) Bei Verkehrsstörungen hat der Bedienstete von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen läßt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.

(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle (Wohnung) zum Bahnhof mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

§ 5

Reisekostenvergütung; Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung

 

(1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung gilt die Dienststelle des Bediensteten. Wird jedoch die Reisebewegung unmittelbar vom Wohnort des Bediensteten angetreten oder unmittelbar am Wohnort beendet, so gilt die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen. Für Dienstreisen an dienstfreien Tagen und im Rahmen einer angeordneten Rufbereitschaft gilt die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

(2) Bei Verkehrsstörungen hat der Bedienstete von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen läßt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.

(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle (Wohnung) zum Bahnhof mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld.

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