§ 14 Oö. LRGV

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

§ 14

Tagesgebühr

(1) Für je 24 Stunden der Dienstreise gebührt die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu drei Stunden bleiben unberücksichtigt. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde - bereits von der ersten Stunde an - ein Zwölftel. Bei mehrtägigen Dienstreisen gebührt bei Bruchteilen über 24 Stunden je einDie Tagesgebühr wird nach Kalendertagen abgerechnet, wobei innerhalb eines Kalendertags maximal 12 Zwölftel der vollen Tagesgebühr anfallen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Das Ausmaß der anfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt.

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.09.2009

§ 14

Tagesgebühr

(1) Für je 24 Stunden der Dienstreise gebührt die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu drei Stunden bleiben unberücksichtigt. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde - bereits von der ersten Stunde an - ein Zwölftel. Bei mehrtägigen Dienstreisen gebührt bei Bruchteilen über 24 Stunden je einDie Tagesgebühr wird nach Kalendertagen abgerechnet, wobei innerhalb eines Kalendertags maximal 12 Zwölftel der vollen Tagesgebühr anfallen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Das Ausmaß der anfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt.

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