§ 17 Oö. LRGV

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

3. ABSCHNITT

Dienstverrichtungen im Dienstort

 

§ 17

Anspruch bei Dienstverrichtungen im Dienstort

 

(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung und die Tagesgebühr gemäß § 10. Für die Bemessung der Tagesgebühr gilt § 14 sinngemäß.

(2) Bei folgenden Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr:

1.

Teilnahme an Sitzungen, Beratungen und repräsentativen Veranstaltungen;

2.

Teilnahme an Veranstaltungen zum Zweck der eigenen Aus- und Fortbildung;

3.

Tätigkeiten in Zweigstellen (dislozierten Büroräumen).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

3. ABSCHNITT

Dienstverrichtungen im Dienstort

 

§ 17

Anspruch bei Dienstverrichtungen im Dienstort

 

(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung und die Tagesgebühr gemäß § 10. Für die Bemessung der Tagesgebühr gilt § 14 sinngemäß.

(2) Bei folgenden Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr:

1.

Teilnahme an Sitzungen, Beratungen und repräsentativen Veranstaltungen;

2.

Teilnahme an Veranstaltungen zum Zweck der eigenen Aus- und Fortbildung;

3.

Tätigkeiten in Zweigstellen (dislozierten Büroräumen).

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