§ 17a Oö. LRGV § 17a

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Für Bedienstete, die mehreren Dienststellen an mehreren Dienstorten länger als 30 Kalendertage zugewiesen sind, gilt Folgendes:

1.

Der Fahrtkostenzuschuss gebührt abweichend von § 3a Abs. 4 immer für die Entfernung zur Hauptdienststelle.

2.

Für Fahrten von der Wohnung zu einer Nebendienststelle (und zurück) gebührt abweichend von § 19 eine Zuteilungsgebühr in Höhe von 50 % der Tagesgebühr unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Beschäftigung in der Nebendienststelle. Die Zuteilungsgebühren können gemäß §18 pauschaliert werden.

3.

Für die Berechnung der Zuteilungsgebühr wird eine Fahrzeit von 1,5 Minuten/km zu Grunde gelegt und zwar in jenem Ausmaß, um das die Entfernung Wohnung - Nebendienststelle die Entfernung Wohnung - Hauptdienststelle übersteigt.

4.

Zwecks Urlaubsabzug (§ 20 Abs. 1 Z 1) ist das in Monaten ausgedrückte Ergebnis nach Z 2 mit 11 zu multiplizieren und durch 12 zu teilen.

5.

Bestehen zwei oder mehrere Nebendienststellen, sind die Berechnungen nach Z 2 und 3 für jede Nebendienststelle sinngemäß vorzunehmen und die Ergebnisse zu addieren.

6.

Für Fahrten von der Wohnung zur Nebendienststelle bzw. zu den Nebendienststellen (und zurück) gebührt das Kilometergeld (§§ 8 und 44) in jenem Ausmaß, um das die Entfernung Wohnung - Nebendienststelle die Entfernung Wohnung - Hauptdienststelle übersteigt.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.2014

(1) Für Bedienstete, die mehreren Dienststellen an mehreren Dienstorten länger als 30 Kalendertage zugewiesen sind, gilt Folgendes:

1.

Der Fahrtkostenzuschuss gebührt abweichend von § 3a Abs. 4 immer für die Entfernung zur Hauptdienststelle.

2.

Für Fahrten von der Wohnung zu einer Nebendienststelle (und zurück) gebührt abweichend von § 19 eine Zuteilungsgebühr in Höhe von 50 % der Tagesgebühr unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Beschäftigung in der Nebendienststelle. Die Zuteilungsgebühren können gemäß §18 pauschaliert werden.

3.

Für die Berechnung der Zuteilungsgebühr wird eine Fahrzeit von 1,5 Minuten/km zu Grunde gelegt und zwar in jenem Ausmaß, um das die Entfernung Wohnung - Nebendienststelle die Entfernung Wohnung - Hauptdienststelle übersteigt.

4.

Zwecks Urlaubsabzug (§ 20 Abs. 1 Z 1) ist das in Monaten ausgedrückte Ergebnis nach Z 2 mit 11 zu multiplizieren und durch 12 zu teilen.

5.

Bestehen zwei oder mehrere Nebendienststellen, sind die Berechnungen nach Z 2 und 3 für jede Nebendienststelle sinngemäß vorzunehmen und die Ergebnisse zu addieren.

6.

Für Fahrten von der Wohnung zur Nebendienststelle bzw. zu den Nebendienststellen (und zurück) gebührt das Kilometergeld (§§ 8 und 44) in jenem Ausmaß, um das die Entfernung Wohnung - Nebendienststelle die Entfernung Wohnung - Hauptdienststelle übersteigt.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

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