§ 19 Oö. LRGV § 19

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Bei einer Dienstzuteilung gebührt dem Bediensteten eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Für die Bemessung der Tagesgebühr gilt § 14 sinngemäß. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der AnkunftAbfahrt im ZuteilungsortWohnort und endet mit der Abreise vom ZuteilungsortAnkunft im Wohnort oder, wenn der Bedienstete in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt

1.

für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach § 10;

2.

ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50 % der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach § 10;

(Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002, 100/2011)

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr

1.

der Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr, und

2.

die Tagesgebühr nach Abs. 2; § 14 Abs. 1 gilt sinngemäß. Als Abwesenheit vom Wohnort giltDer Anspruch auf die Zeit zwischenZuteilungsgebühr beginnt mit der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und endet mit der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4) Erkrankt oder stirbt der Bedienstete während der Dienstzuteilung, so ist § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Wird der Bedienstete einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren Anspruch.

(6) Liegt der Ort der Dienstzuteilung dem Wohnort des Bediensteten näher als sein Dienstort, so gebührt keine Zuteilungsgebühr. Sie gebührt jedoch bei Zuteilung von einem Zuteilungsort zu einem weiteren Zuteilungsort.

(7) Auf eine Entsendung im Inland sind die Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 und 21 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.2014

(1) Bei einer Dienstzuteilung gebührt dem Bediensteten eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Für die Bemessung der Tagesgebühr gilt § 14 sinngemäß. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der AnkunftAbfahrt im ZuteilungsortWohnort und endet mit der Abreise vom ZuteilungsortAnkunft im Wohnort oder, wenn der Bedienstete in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt

1.

für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach § 10;

2.

ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50 % der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach § 10;

(Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002, 100/2011)

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr

1.

der Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr, und

2.

die Tagesgebühr nach Abs. 2; § 14 Abs. 1 gilt sinngemäß. Als Abwesenheit vom Wohnort giltDer Anspruch auf die Zeit zwischenZuteilungsgebühr beginnt mit der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und endet mit der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4) Erkrankt oder stirbt der Bedienstete während der Dienstzuteilung, so ist § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Wird der Bedienstete einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren Anspruch.

(6) Liegt der Ort der Dienstzuteilung dem Wohnort des Bediensteten näher als sein Dienstort, so gebührt keine Zuteilungsgebühr. Sie gebührt jedoch bei Zuteilung von einem Zuteilungsort zu einem weiteren Zuteilungsort.

(7) Auf eine Entsendung im Inland sind die Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 und 21 sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten