§ 20 Oö. LRGV

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

§ 20

Entfall der Zuteilungsgebühr

 

(1) Die Zuteilungsgebühr entfällt

1.

für die Dauer eines Urlaubes;

2.

für die Dauer einer Abwesenheit vom Zuteilungsort wegen eines Krankenstandes;

3.

für die Dauer einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;

4.

wenn im Zuge eines Schicht- und Wechseldienstes mehr als drei zusammenhängende Tage dienstfrei sind, für diese Tage.

Die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort in den Fällen der Z. 1, 2 und 4 entstandenen nachgewiesenen Auslagen werden bis zur Höhe der Nächtigungsgebühr gemäß § 19 Abs. 2 ersetzt.

 

(2) Bei einer Dienstreise vom Zuteilungsort aus gebührt die damit verbundene Reisezulage. Die Tagesgebühr gebührt nur insoweit, als sie das Ausmaß der in der Zuteilungsgebühr enthaltenen Tagesgebühr übersteigt.

 

(3) Wird ein Bediensteter binnen 30 Tagen ab Beendigung einer Dienstzuteilung neuerlich dienstzugeteilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

§ 20

Entfall der Zuteilungsgebühr

 

(1) Die Zuteilungsgebühr entfällt

1.

für die Dauer eines Urlaubes;

2.

für die Dauer einer Abwesenheit vom Zuteilungsort wegen eines Krankenstandes;

3.

für die Dauer einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;

4.

wenn im Zuge eines Schicht- und Wechseldienstes mehr als drei zusammenhängende Tage dienstfrei sind, für diese Tage.

Die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort in den Fällen der Z. 1, 2 und 4 entstandenen nachgewiesenen Auslagen werden bis zur Höhe der Nächtigungsgebühr gemäß § 19 Abs. 2 ersetzt.

 

(2) Bei einer Dienstreise vom Zuteilungsort aus gebührt die damit verbundene Reisezulage. Die Tagesgebühr gebührt nur insoweit, als sie das Ausmaß der in der Zuteilungsgebühr enthaltenen Tagesgebühr übersteigt.

 

(3) Wird ein Bediensteter binnen 30 Tagen ab Beendigung einer Dienstzuteilung neuerlich dienstzugeteilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren.

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