§ 25 Oö. LRGV § 25

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

Bei Auslandsdienstreisen nach § 23 Z 1 und 2 gebührt anstelle der im § 5 Abs. 3 vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 5,451 Euro und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 10,901 Euro.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 90/2001LGBl.Nr. 100/2011)

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.11.2011

Bei Auslandsdienstreisen nach § 23 Z 1 und 2 gebührt anstelle der im § 5 Abs. 3 vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 5,451 Euro und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 10,901 Euro.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 90/2001LGBl.Nr. 100/2011)

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