§ 31 Oö. LRGV

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 31

Reisekostenersatz

(1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Bediensteten

1.

für seine Person die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,

2.

für den Ehegatten und für die Kinder, für die gemäß § 50 Oö. GG 2001 bzw. § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden FassungOö. LGG oder einer gleichartigen Bestimmung eine KinderzulageKinderbeihilfe gebührt, der Ersatz der Reisekosten wie er dem Bediensteten gebühren würde, für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(2) Verheirateten Bediensteten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr.

Anmerkung:

Für Landesbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gelten folgende Abweichungen (§ 56 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):

-

Im § 31 Abs. 1 Z. 2 tritt an Stelle des Verweises "§ 4 des Gehaltsgesetzes 1956" der Verweis "§ 50 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001".

-

Im § 31 Abs. 1 Z. 2 tritt an Stelle des Wortes "Kinderzulage" das Wort "Kinderbeihilfe" in seiner grammatikalisch richtigen Form.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.08.2002

§ 31

Reisekostenersatz

(1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Bediensteten

1.

für seine Person die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,

2.

für den Ehegatten und für die Kinder, für die gemäß § 50 Oö. GG 2001 bzw. § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden FassungOö. LGG oder einer gleichartigen Bestimmung eine KinderzulageKinderbeihilfe gebührt, der Ersatz der Reisekosten wie er dem Bediensteten gebühren würde, für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(2) Verheirateten Bediensteten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr.

Anmerkung:

Für Landesbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gelten folgende Abweichungen (§ 56 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):

-

Im § 31 Abs. 1 Z. 2 tritt an Stelle des Verweises "§ 4 des Gehaltsgesetzes 1956" der Verweis "§ 50 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001".

-

Im § 31 Abs. 1 Z. 2 tritt an Stelle des Wortes "Kinderzulage" das Wort "Kinderbeihilfe" in seiner grammatikalisch richtigen Form.

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