§ 32 Oö. LRGV Frachtkostenersatz

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dem Bediensteten gebührt der Ersatz der Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten), soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes 8.000 kg oder 16 Lademeter nicht übersteigt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

1.

bei ledigen Bediensteten 4000 kg oder 8 Lademeter,

2.

bei verheirateten Bediensteten 8000 kg oder 16 Lademeter nicht übersteigt.

(2) Verwitwete und geschiedene Bedienstete, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anwendung des AbsEntfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014). 1 verheirateten Bediensteten gleichzuhalten.

(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, daß die Familie des Bediensteten nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der Bedienstete selbst, nur dann um 50% des Ausmaßes der Ladefläche oder des Gewichtes des Übersiedlungsgutes (Abs. 1) erhöht werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2014

(1) Dem Bediensteten gebührt der Ersatz der Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten), soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes 8.000 kg oder 16 Lademeter nicht übersteigt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

1.

bei ledigen Bediensteten 4000 kg oder 8 Lademeter,

2.

bei verheirateten Bediensteten 8000 kg oder 16 Lademeter nicht übersteigt.

(2) Verwitwete und geschiedene Bedienstete, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anwendung des AbsEntfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014). 1 verheirateten Bediensteten gleichzuhalten.

(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, daß die Familie des Bediensteten nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der Bedienstete selbst, nur dann um 50% des Ausmaßes der Ladefläche oder des Gewichtes des Übersiedlungsgutes (Abs. 1) erhöht werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

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