§ 39 Oö. LRGV

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999

§ 39

Überprüfung und Auszahlung

Die Dienstbehörde (der Dienstgeber) hat die ReiserechnungReiserechnungen in geeigneter Weise zu überprüfen und die Auszahlung desder zustehenden BetragesBeträge auf das Gehaltskonto desder Bediensteten zu veranlassen.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.05.2005

§ 39

Überprüfung und Auszahlung

Die Dienstbehörde (der Dienstgeber) hat die ReiserechnungReiserechnungen in geeigneter Weise zu überprüfen und die Auszahlung desder zustehenden BetragesBeträge auf das Gehaltskonto desder Bediensteten zu veranlassen.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

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