§ 40 Oö. LRGV

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

9. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen

§ 40

Sonderverfügungen

Führt die Anwendung dieses Landesgesetzes auf Grund besonderer Umstände zu einem unbilligen Ergebnis, kann die Dienstbehörde (der Dienstgeber) mit Zustimmung des Bediensteten im Einzelfall eine Sonderverfügung treffen. Dabei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2007

9. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen

§ 40

Sonderverfügungen

Führt die Anwendung dieses Landesgesetzes auf Grund besonderer Umstände zu einem unbilligen Ergebnis, kann die Dienstbehörde (der Dienstgeber) mit Zustimmung des Bediensteten im Einzelfall eine Sonderverfügung treffen. Dabei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

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