§ 43 Oö. LRGV § 43

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Teilnahme an Veranstaltungen zur eigenen Aus- und Fortbildung, ausgenommen Veranstaltungen im Sinn des Abs. 3, begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages erfolgt.

(2) Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, so entfällt der Anspruch auf Tagesgebühr für den entsprechenden Kalendertag. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.

(3) Die Teilnahme an Einführungskursen und an Dienstausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf Dienstprüfungen begründet nur den Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, nicht jedoch auf die Tagesgebühr. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

(4) Als Reisekosten nach Abs. 1 bis 3 werden die Kosten des in Anspruch genommenen Massenbeförderungsmittels ersetzt. Werden Fahrten mit dem eigenen PKW durchgeführt, obwohl ein zumutbares Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht, gebührt eine Vergütung von 0,110,180 Euro je Kilometer, andernfalls gebührt das Kilometergeld gemäß § 8 Abs. 3. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005, 121/2014, V 137/2015)

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2015

(1) Die Teilnahme an Veranstaltungen zur eigenen Aus- und Fortbildung, ausgenommen Veranstaltungen im Sinn des Abs. 3, begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages erfolgt.

(2) Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, so entfällt der Anspruch auf Tagesgebühr für den entsprechenden Kalendertag. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.

(3) Die Teilnahme an Einführungskursen und an Dienstausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf Dienstprüfungen begründet nur den Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, nicht jedoch auf die Tagesgebühr. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

(4) Als Reisekosten nach Abs. 1 bis 3 werden die Kosten des in Anspruch genommenen Massenbeförderungsmittels ersetzt. Werden Fahrten mit dem eigenen PKW durchgeführt, obwohl ein zumutbares Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht, gebührt eine Vergütung von 0,110,180 Euro je Kilometer, andernfalls gebührt das Kilometergeld gemäß § 8 Abs. 3. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005, 121/2014, V 137/2015)

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