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Anpassung von Beträgen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, zur Anpassung dieser Beträge durch Verordnung Zuschläge oder Abschläge festzusetzen, soweit dies
1. | auf Grund geänderter wirtschaftlicher Gegebenheiten oder | |||||||||
2. | zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Funktion des Landesdienstes | |||||||||
erforderlich ist. | ||||||||||
Dabei ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes und in der Regel auf die Änderungsprozentsätze des Bundes Bedacht zu nehmen. |
(2) Die sich ergebenden Beträge sind in der Verordnung festzustellen.
(3) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Anpassung von Beträgen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, zur Anpassung dieser Beträge durch Verordnung Zuschläge oder Abschläge festzusetzen, soweit dies
1. | auf Grund geänderter wirtschaftlicher Gegebenheiten oder | |||||||||
2. | zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Funktion des Landesdienstes | |||||||||
erforderlich ist. | ||||||||||
Dabei ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes und in der Regel auf die Änderungsprozentsätze des Bundes Bedacht zu nehmen. |
(2) Die sich ergebenden Beträge sind in der Verordnung festzustellen.
(3) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.