§ 4 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 89 Abs. 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990

Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

1.

Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als jeweils 30 Minuten pro Arbeitstagdurchgehend getragen werden müssen;

2.

Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten sowie als deren ortskundige Führer und Führerinnen;

3.

Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2001BGBl. I Nr. 87/2013, vorliegt. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin dieser Einwirkung ausgesetzt ist.

(2) Gasrettungsdienste im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung ersterErster Hilfe oder Rettung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in Fällen, in denen die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.

Stand vor dem 06.10.2014

In Kraft vom 12.04.2011 bis 06.10.2014

(1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

1.

Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als jeweils 30 Minuten pro Arbeitstagdurchgehend getragen werden müssen;

2.

Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten sowie als deren ortskundige Führer und Führerinnen;

3.

Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2001BGBl. I Nr. 87/2013, vorliegt. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin dieser Einwirkung ausgesetzt ist.

(2) Gasrettungsdienste im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung ersterErster Hilfe oder Rettung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in Fällen, in denen die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.

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