§ 4a Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die in Räumen beschäftigt werden, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung herabgesetzt ist

Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.

(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von hiezu vom Bundesminister oder von der BundesministerinBundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz ermächtigten Ärzten und Ärztinnen in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.

Stand vor dem 06.10.2014

In Kraft vom 12.04.2011 bis 06.10.2014

(1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.

(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von hiezu vom Bundesminister oder von der BundesministerinBundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz ermächtigten Ärzten und Ärztinnen in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.

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