§ 7 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft Gemeinsame Bestimmungen

Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2014 bis 31.12.9999

(1) BeiAls Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme dereiner Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegendurchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte.

(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.

(3) Untersuchungen, die denselben Dienstnehmer bzw. dieselbe Dienstnehmerin betreffen, sind möglichst zu demselben Zeitpunkt durchzuführen. Zur Zusammenführung der Untersuchungszeitpunkte können die in Anlage 1 geltenden Zeitabstände auf maximal das 1,5fache erstreckt werden, bis ein einheitlicher Untersuchungszeitpunkt erreicht ist.

(4) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 89 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß § 89a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 89b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.

(45) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen. Der untersuchende Arzt bzw. die untersuchende Ärztin hat allenfalls vorhandene Befunde vorangegangener Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung zu berücksichtigen.

(56) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere als die im § 89e der Wiener Landarbeitsordnung 1990 genannten Ärzte und Ärztinnen oder Labors herangezogen, so sindhat der untersuchende Arzt bzw. die untersuchende Ärztin die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Er bzw. sie hat die Beurteilung eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(67) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die auf der Website des Bundesministeriums für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz (www.bmwa.gv.atwww.bmask.gv.at) und der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.

(78) Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß § 92 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 bestellten Arbeitsmedizinern und Arbeitsmedizinerinnen durchzuführen. Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen den untersuchenden Ärzten und Ärztinnen Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärzte und Ärztinnen haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des zu untersuchenden Dienstnehmers oderbzw. der zu untersuchenden Dienstnehmerin zu beschaffenverschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.

Stand vor dem 06.10.2014

In Kraft vom 12.04.2011 bis 06.10.2014

(1) BeiAls Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme dereiner Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegendurchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte.

(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.

(3) Untersuchungen, die denselben Dienstnehmer bzw. dieselbe Dienstnehmerin betreffen, sind möglichst zu demselben Zeitpunkt durchzuführen. Zur Zusammenführung der Untersuchungszeitpunkte können die in Anlage 1 geltenden Zeitabstände auf maximal das 1,5fache erstreckt werden, bis ein einheitlicher Untersuchungszeitpunkt erreicht ist.

(4) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 89 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß § 89a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 89b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.

(45) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen. Der untersuchende Arzt bzw. die untersuchende Ärztin hat allenfalls vorhandene Befunde vorangegangener Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung zu berücksichtigen.

(56) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere als die im § 89e der Wiener Landarbeitsordnung 1990 genannten Ärzte und Ärztinnen oder Labors herangezogen, so sindhat der untersuchende Arzt bzw. die untersuchende Ärztin die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Er bzw. sie hat die Beurteilung eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(67) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die auf der Website des Bundesministeriums für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz (www.bmwa.gv.atwww.bmask.gv.at) und der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.

(78) Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß § 92 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 bestellten Arbeitsmedizinern und Arbeitsmedizinerinnen durchzuführen. Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen den untersuchenden Ärzten und Ärztinnen Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärzte und Ärztinnen haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des zu untersuchenden Dienstnehmers oderbzw. der zu untersuchenden Dienstnehmerin zu beschaffenverschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten