§ 3 T-EBA Einheitlicher Ansprechpartner, Anträge

EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Einheitlicher Ansprechpartner ist das Amt der Tiroler Landesregierung (§ 2 des Tiroler Dienstleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 124/2011).

(2) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes können schriftliche Anträge auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt § 3 Abs. 2 bis 65 des Tiroler Dienstleistungsgesetzes sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2018

(1) Einheitlicher Ansprechpartner ist das Amt der Tiroler Landesregierung (§ 2 des Tiroler Dienstleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 124/2011).

(2) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes können schriftliche Anträge auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt § 3 Abs. 2 bis 65 des Tiroler Dienstleistungsgesetzes sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten