§ 33 TBV 2016

Technische Bauvorschriften 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999

(1) Bewilligungspflichtige Neubauten von Gebäuden sowie größere Renovierungen von Gebäuden haben außer in den Fällen des § 19b § 22 der Tiroler Bauordnung 20112018, LGBl. Nr. 57LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung, den Anforderungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015April 2019, zu entsprechen.

(2) Bei größeren Renovierungen gilt Abs. 1 nicht nur für jene Teile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für die gesamte bestehende bauliche Anlage.

(3) Bewilligungspflichtige Zubauten, Umbauten, sonstige Änderungen und Änderungen des VerwendungszweckesVerwendungszwecks von Gebäuden, sofern dabei mindestens ein für die selbstständige Nutzung bestimmter Gebäudeteil, ein solches Geschoß oder eine Wohnung geschaffen wird, haben den Anforderungen für größere Renovierungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015April 2019, (Anlage 6 zu § 38 Abs. 1 litentsprechen, sofern dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden und dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist. f

(4) Bewilligungspflichtige Umbauten sowie sonstige Änderungen von Gebäuden, sofern diese Gebäudekomponenten umfassen, die Teil der Gebäudehülle sind, und sich wesentlich auf die Gesamtenergieeffizienz auswirken und Neubauten von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50m², haben den Anforderungen nach Punkt 4.5 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen.

(35) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist entsprechend der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015April 2019, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe März 2015April 2019, (Anlage 6 zu § 38 Abs. 1 lit. f) zu berechnen.

(4) Den Anforderungen nach Punkt 4.4 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015, haben zu entsprechen:

a)

bewilligungspflichtige Zubauten, Umbauten und sonstige Änderungen von Gebäuden, sofern diese Gebäudekomponenten umfassen, die Teil der Gebäudehülle sind;

b)

Neubauten von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m².

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.05.2020

(1) Bewilligungspflichtige Neubauten von Gebäuden sowie größere Renovierungen von Gebäuden haben außer in den Fällen des § 19b § 22 der Tiroler Bauordnung 20112018, LGBl. Nr. 57LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung, den Anforderungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015April 2019, zu entsprechen.

(2) Bei größeren Renovierungen gilt Abs. 1 nicht nur für jene Teile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für die gesamte bestehende bauliche Anlage.

(3) Bewilligungspflichtige Zubauten, Umbauten, sonstige Änderungen und Änderungen des VerwendungszweckesVerwendungszwecks von Gebäuden, sofern dabei mindestens ein für die selbstständige Nutzung bestimmter Gebäudeteil, ein solches Geschoß oder eine Wohnung geschaffen wird, haben den Anforderungen für größere Renovierungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015April 2019, (Anlage 6 zu § 38 Abs. 1 litentsprechen, sofern dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden und dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist. f

(4) Bewilligungspflichtige Umbauten sowie sonstige Änderungen von Gebäuden, sofern diese Gebäudekomponenten umfassen, die Teil der Gebäudehülle sind, und sich wesentlich auf die Gesamtenergieeffizienz auswirken und Neubauten von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50m², haben den Anforderungen nach Punkt 4.5 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen.

(35) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist entsprechend der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015April 2019, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe März 2015April 2019, (Anlage 6 zu § 38 Abs. 1 lit. f) zu berechnen.

(4) Den Anforderungen nach Punkt 4.4 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015, haben zu entsprechen:

a)

bewilligungspflichtige Zubauten, Umbauten und sonstige Änderungen von Gebäuden, sofern diese Gebäudekomponenten umfassen, die Teil der Gebäudehülle sind;

b)

Neubauten von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m².

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