§ 33 TBV 2016 Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

Technische Bauvorschriften 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Bewilligungspflichtige Neubauten von Gebäuden sowie größere Renovierungen von Gebäuden haben außer in den Fällen des § 22 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung, den Anforderungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen.

(2) Bei größeren Renovierungen gilt Abs. 1 nicht nur für jene Teile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für die gesamte bestehende bauliche Anlage.

(3) Bewilligungspflichtige Zubauten und Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden, haben den Anforderungen für größere Renovierungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen, sofern dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden und dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.

(4) Bewilligungspflichtige Umbauten sowie sonstige Änderungen von Gebäuden, sofern diese Gebäudekomponenten umfassen, die Teil der Gebäudehülle sind, und sich wesentlich auf die Gesamtenergieeffizienz auswirken und Neubauten von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50m², haben den Anforderungen nach Punkt 4.5 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen.

(5) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist entsprechend der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe April 2019, zu berechnen.

  1. (1)Absatz eins,Bauliche und gebäudetechnische Anlagen sowie die Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Lüftung müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes derart entworfen, ausgeführt und gewartet werden, dass der Energieverbrauch während ihrer Nutzungsphase sehr gering gehalten wird.
  2. (2)Absatz 2,Bewilligungspflichtige Neubauten von Gebäuden sowie größere Renovierungen von Gebäuden haben außer in den Fällen des § 22 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, den Anforderungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen.Bewilligungspflichtige Neubauten von Gebäuden sowie größere Renovierungen von Gebäuden haben außer in den Fällen des Paragraph 22, der Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, den Anforderungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Bei größeren Renovierungen gilt Abs. 2 nicht nur für jene Teile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für das gesamte bestehende konditionierte Gebäude.Bei größeren Renovierungen gilt Absatz 2, nicht nur für jene Teile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für das gesamte bestehende konditionierte Gebäude.
  4. (4)Absatz 4,Neubauten, Umbauten und Zubauten, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² neu geschaffen werden, haben den Anforderungen gemäß Punkt 4.5.1 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen und diese um mindestens 24 v.H. zu unterschreiten.
  5. (5)Absatz 5,Bewilligungspflichtige Zubauten von Gebäuden, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 50 m² neu geschaffen werden, haben den Anforderungen für größere Renovierungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
  6. (6)Absatz 6,Bewilligungspflichtige Umbauten sowie sonstige Änderungen von Gebäuden, sofern diese Gebäudekomponenten umfassen, die Teil der Gebäudehülle sind, und die sich wesentlich auf die Gesamtenergieeffizienz auswirken, haben den Anforderungen gemäß Punkt 4.5.1 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen und diese um mindestens 24 v.H. zu unterschreiten.

Stand vor dem 15.07.2026

In Kraft vom 01.06.2020 bis 15.07.2026
(1) Bewilligungspflichtige Neubauten von Gebäuden sowie größere Renovierungen von Gebäuden haben außer in den Fällen des § 22 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung, den Anforderungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen.

(2) Bei größeren Renovierungen gilt Abs. 1 nicht nur für jene Teile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für die gesamte bestehende bauliche Anlage.

(3) Bewilligungspflichtige Zubauten und Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden, haben den Anforderungen für größere Renovierungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen, sofern dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden und dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.

(4) Bewilligungspflichtige Umbauten sowie sonstige Änderungen von Gebäuden, sofern diese Gebäudekomponenten umfassen, die Teil der Gebäudehülle sind, und sich wesentlich auf die Gesamtenergieeffizienz auswirken und Neubauten von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50m², haben den Anforderungen nach Punkt 4.5 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen.

(5) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist entsprechend der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe April 2019, zu berechnen.

  1. (1)Absatz eins,Bauliche und gebäudetechnische Anlagen sowie die Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Lüftung müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes derart entworfen, ausgeführt und gewartet werden, dass der Energieverbrauch während ihrer Nutzungsphase sehr gering gehalten wird.
  2. (2)Absatz 2,Bewilligungspflichtige Neubauten von Gebäuden sowie größere Renovierungen von Gebäuden haben außer in den Fällen des § 22 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, den Anforderungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen.Bewilligungspflichtige Neubauten von Gebäuden sowie größere Renovierungen von Gebäuden haben außer in den Fällen des Paragraph 22, der Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, den Anforderungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Bei größeren Renovierungen gilt Abs. 2 nicht nur für jene Teile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für das gesamte bestehende konditionierte Gebäude.Bei größeren Renovierungen gilt Absatz 2, nicht nur für jene Teile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für das gesamte bestehende konditionierte Gebäude.
  4. (4)Absatz 4,Neubauten, Umbauten und Zubauten, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² neu geschaffen werden, haben den Anforderungen gemäß Punkt 4.5.1 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen und diese um mindestens 24 v.H. zu unterschreiten.
  5. (5)Absatz 5,Bewilligungspflichtige Zubauten von Gebäuden, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 50 m² neu geschaffen werden, haben den Anforderungen für größere Renovierungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
  6. (6)Absatz 6,Bewilligungspflichtige Umbauten sowie sonstige Änderungen von Gebäuden, sofern diese Gebäudekomponenten umfassen, die Teil der Gebäudehülle sind, und die sich wesentlich auf die Gesamtenergieeffizienz auswirken, haben den Anforderungen gemäß Punkt 4.5.1 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen und diese um mindestens 24 v.H. zu unterschreiten.

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