§ 34 TBV 2016 Berechnung der Gesamtenergieeffizienz

Technische Bauvorschriften 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Der Energieausweis hat den Vorgaben der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen. Weiters sind dem Energieausweis mittels Formblatt, das dem Muster der Anlage 6a zu entsprechend hat, zusätzlich folgende Informationen anzuschließen:

a)

ergänzende Informationen zur Bautechnik;

a)

ergänzende Informationen zur Haustechnik samt Rechenergebnissen zum nicht erneuerbaren Primärenergiebedarf exklusive Haushaltsstrombedarf bzw. Betriebsstrombedarf und des Heizenergiebedarfs;

(2) In Gebäuden, für die eine Verpflichtung zum Aushang des Energieausweises besteht, sind die erste und zweite Seite des Energieausweises auszuhängen.

  1. (1)Absatz eins,Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist entsprechend der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe September 2025, zu berechnen.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 1 gelten für Wohngebäude, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, die Anforderungen der Gesamtenergieeffizienz im Sinn der Punkte 4.4.1, 4.5, 4.9.5, 4.9.6 und 4.10 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, auch als erfüllt, wennUnbeschadet des Absatz eins, gelten für Wohngebäude, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, die Anforderungen der Gesamtenergieeffizienz im Sinn der Punkte 4.4.1, 4.5, 4.9.5, 4.9.6 und 4.10 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, auch als erfüllt, wenn
    1. a)Litera adie Bauteile des Gebäudes derart ausgeführt oder saniert werden, dass zumindest die in Anlage 6c angeführten U-Wert-Anforderungen eingehalten werden. Im Fall der größeren Renovierung betrifft dies zumindest die gekennzeichneten Bauteile;
    2. b)Litera bsichergestellt ist, dass die Deckung des gesamten Heizenergiebedarfs durch ein oder die Kombination mehrerer hocheffizienter alternativer Systeme im Sinn des § 2 Abs. 34 der Tiroler Bauordnung 2022 erfolgt;sichergestellt ist, dass die Deckung des gesamten Heizenergiebedarfs durch ein oder die Kombination mehrerer hocheffizienter alternativer Systeme im Sinn des Paragraph 2, Absatz 34, der Tiroler Bauordnung 2022 erfolgt;
    3. c)Litera ceine Solarenergieanlage in der nachfolgenden Mindestgröße errichtet wird:
      1. 1.Ziffer einsbei Wohngebäuden mit 1 oder 2 Nutzungseinheiten:
        1. aa)Sub-Litera, a, aeine Photovoltaikanlage mit 7 kWp, oder
        2. bb)Sub-Litera, b, beine Solarthermieanlage mit 9,8 m² Kollektorfläche;
      2. 2.Ziffer 2bei Wohngebäuden mit 3 bis 10 Nutzungseinheiten:
        1. aa)Sub-Litera, a, aeine Photovoltaikanlage mit 2 kWp je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 7 kWp, oder
        2. bb)Sub-Litera, b, beine Solarthermieanlagen mit 2,8 m² Kollektorfläche je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 9,8 m² Kollektorfläche;
      3. 3.Ziffer 3bei Wohngebäuden mit 11 und mehr Nutzungseinheiten:
        1. aa)Sub-Litera, a, aeine Photovoltaikanlage mit 1 kWp je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 20 kWp, oder
        2. bb)Sub-Litera, b, beine Solarthermieanlage mit 1,4 m² Kollektorfläche je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 28 m² Kollektorfläche.

Stand vor dem 15.07.2026

In Kraft vom 01.06.2020 bis 15.07.2026
(1) Der Energieausweis hat den Vorgaben der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen. Weiters sind dem Energieausweis mittels Formblatt, das dem Muster der Anlage 6a zu entsprechend hat, zusätzlich folgende Informationen anzuschließen:

a)

ergänzende Informationen zur Bautechnik;

a)

ergänzende Informationen zur Haustechnik samt Rechenergebnissen zum nicht erneuerbaren Primärenergiebedarf exklusive Haushaltsstrombedarf bzw. Betriebsstrombedarf und des Heizenergiebedarfs;

(2) In Gebäuden, für die eine Verpflichtung zum Aushang des Energieausweises besteht, sind die erste und zweite Seite des Energieausweises auszuhängen.

  1. (1)Absatz eins,Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist entsprechend der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe September 2025, zu berechnen.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 1 gelten für Wohngebäude, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, die Anforderungen der Gesamtenergieeffizienz im Sinn der Punkte 4.4.1, 4.5, 4.9.5, 4.9.6 und 4.10 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, auch als erfüllt, wennUnbeschadet des Absatz eins, gelten für Wohngebäude, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, die Anforderungen der Gesamtenergieeffizienz im Sinn der Punkte 4.4.1, 4.5, 4.9.5, 4.9.6 und 4.10 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, auch als erfüllt, wenn
    1. a)Litera adie Bauteile des Gebäudes derart ausgeführt oder saniert werden, dass zumindest die in Anlage 6c angeführten U-Wert-Anforderungen eingehalten werden. Im Fall der größeren Renovierung betrifft dies zumindest die gekennzeichneten Bauteile;
    2. b)Litera bsichergestellt ist, dass die Deckung des gesamten Heizenergiebedarfs durch ein oder die Kombination mehrerer hocheffizienter alternativer Systeme im Sinn des § 2 Abs. 34 der Tiroler Bauordnung 2022 erfolgt;sichergestellt ist, dass die Deckung des gesamten Heizenergiebedarfs durch ein oder die Kombination mehrerer hocheffizienter alternativer Systeme im Sinn des Paragraph 2, Absatz 34, der Tiroler Bauordnung 2022 erfolgt;
    3. c)Litera ceine Solarenergieanlage in der nachfolgenden Mindestgröße errichtet wird:
      1. 1.Ziffer einsbei Wohngebäuden mit 1 oder 2 Nutzungseinheiten:
        1. aa)Sub-Litera, a, aeine Photovoltaikanlage mit 7 kWp, oder
        2. bb)Sub-Litera, b, beine Solarthermieanlage mit 9,8 m² Kollektorfläche;
      2. 2.Ziffer 2bei Wohngebäuden mit 3 bis 10 Nutzungseinheiten:
        1. aa)Sub-Litera, a, aeine Photovoltaikanlage mit 2 kWp je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 7 kWp, oder
        2. bb)Sub-Litera, b, beine Solarthermieanlagen mit 2,8 m² Kollektorfläche je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 9,8 m² Kollektorfläche;
      3. 3.Ziffer 3bei Wohngebäuden mit 11 und mehr Nutzungseinheiten:
        1. aa)Sub-Litera, a, aeine Photovoltaikanlage mit 1 kWp je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 20 kWp, oder
        2. bb)Sub-Litera, b, beine Solarthermieanlage mit 1,4 m² Kollektorfläche je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 28 m² Kollektorfläche.

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