§ 34 TBV 2016 (weggefallen)

Technische Bauvorschriften 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Der Energieausweis hat den Vorgaben der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen§ 34 TBV 2016 seit 15.07.2026 weggefallen. Weiters sind dem Energieausweis mittels Formblatt, das dem Muster der Anlage 6a zu entsprechend hat, zusätzlich folgende Informationen anzuschließen:

a)

ergänzende Informationen zur Bautechnik;

a)

ergänzende Informationen zur Haustechnik samt Rechenergebnissen zum nicht erneuerbaren Primärenergiebedarf exklusive Haushaltsstrombedarf bzw. Betriebsstrombedarf und des Heizenergiebedarfs;

(2) In Gebäuden, für die eine Verpflichtung zum Aushang des Energieausweises besteht, sind die erste und zweite Seite des Energieausweises auszuhängen.

Stand vor dem 15.07.2026

In Kraft vom 01.06.2020 bis 15.07.2026
(1) Der Energieausweis hat den Vorgaben der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen§ 34 TBV 2016 seit 15.07.2026 weggefallen. Weiters sind dem Energieausweis mittels Formblatt, das dem Muster der Anlage 6a zu entsprechend hat, zusätzlich folgende Informationen anzuschließen:

a)

ergänzende Informationen zur Bautechnik;

a)

ergänzende Informationen zur Haustechnik samt Rechenergebnissen zum nicht erneuerbaren Primärenergiebedarf exklusive Haushaltsstrombedarf bzw. Betriebsstrombedarf und des Heizenergiebedarfs;

(2) In Gebäuden, für die eine Verpflichtung zum Aushang des Energieausweises besteht, sind die erste und zweite Seite des Energieausweises auszuhängen.

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