§ 39 TBV 2016 Informationspflichten der Landesregierung

Technische Bauvorschriften 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999

Die BehördeLandesregierung hat – soweit nicht vom Bund, gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen oder sonstigen Dritten Vorsorge getroffen wird – dafür zu sorgen, dass

  1. a)Litera aEigentümer oder Mieter von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf geeignete Weise über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes informiert werden; dabei ist mittels zugänglicher und transparenter Beratungsinstrumente auch über Energieausweise einschließlich ihres Zweckes und ihrer Ziele, über kosteneffiziente Maßnahmen sowie gegebenenfalls zur Verfügung stehende Finanzinstrumente für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und über den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln gegen nachhaltigere Alternativen zu informieren, sowie schutzbedürftigen Haushalten maßgeschneiderte Informationen bereitzustellen;
  2. b)Litera bInformationen über die Nettovorteile, die Kosten und die Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen bereitgestellt werden;
  3. c)Litera czur Ausstellung von Energieausweisen und Renovierungspässe befugten Personen entsprechende Anleitungen und Schulungen zur Verfügung stehen; auf die Bedeutung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz, die Berücksichtigung einer optimalen Kombination von Verbesserungen der Energieeffizienz, der Verwendung erneuerbarer Energien und des Einsatzes von Fernwärme und Fernkühlung bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung ist dabei besonders zu achten;
  4. d)Litera dden mit der Planung, Errichtung und Renovierung von Gebäuden befassten Berufsgruppen erforderlichenfalls Leitlinien zur Verfügung stehen, damit diese bei ihrer Tätigkeit die optimale Kombination von Energie aus erneuerbaren Quellen, hocheffizienten Technologien und Fernwärme und -kühlung sachgerecht in Erwägung ziehen können;
  5. e)Litera eder Öffentlichkeit auf der Internetseite des Landes Tirol regelmäßig aktualisierte Listen von zur Ausstellung von Energieausweisen und Renovierungspässe befugten Stellen sowie für die wiederkehrenden Überprüfungen von Heizungs- und Klimaanlagen Prüfberechtigten zur Verfügung stehen;
  6. f)Litera fin jeder Region zumindest eine zentrale Anlaufstelle zur ganzheitlichen Unterstützung für alle Fragen in Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden zur Verfügung steht;
  7. g)Litera gInformationskampagnen und Schulungen in Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden durchgeführt werden.
Die Landesregierung kann außer hinsichtlichsich bei der ErfordernisseErfüllung der Gesamtenergieeffizienz und der Energieausweise weiters von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung absehen, wenn der Bauwerber durch ein Gutachten nach § 22 Abs. 2 litInformationspflichten eines beauftragten Dritten bedienen. e der Tiroler Bauordnung 2011 nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprochen wird.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.05.2020

Die BehördeLandesregierung hat – soweit nicht vom Bund, gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen oder sonstigen Dritten Vorsorge getroffen wird – dafür zu sorgen, dass

  1. a)Litera aEigentümer oder Mieter von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf geeignete Weise über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes informiert werden; dabei ist mittels zugänglicher und transparenter Beratungsinstrumente auch über Energieausweise einschließlich ihres Zweckes und ihrer Ziele, über kosteneffiziente Maßnahmen sowie gegebenenfalls zur Verfügung stehende Finanzinstrumente für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und über den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln gegen nachhaltigere Alternativen zu informieren, sowie schutzbedürftigen Haushalten maßgeschneiderte Informationen bereitzustellen;
  2. b)Litera bInformationen über die Nettovorteile, die Kosten und die Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen bereitgestellt werden;
  3. c)Litera czur Ausstellung von Energieausweisen und Renovierungspässe befugten Personen entsprechende Anleitungen und Schulungen zur Verfügung stehen; auf die Bedeutung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz, die Berücksichtigung einer optimalen Kombination von Verbesserungen der Energieeffizienz, der Verwendung erneuerbarer Energien und des Einsatzes von Fernwärme und Fernkühlung bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung ist dabei besonders zu achten;
  4. d)Litera dden mit der Planung, Errichtung und Renovierung von Gebäuden befassten Berufsgruppen erforderlichenfalls Leitlinien zur Verfügung stehen, damit diese bei ihrer Tätigkeit die optimale Kombination von Energie aus erneuerbaren Quellen, hocheffizienten Technologien und Fernwärme und -kühlung sachgerecht in Erwägung ziehen können;
  5. e)Litera eder Öffentlichkeit auf der Internetseite des Landes Tirol regelmäßig aktualisierte Listen von zur Ausstellung von Energieausweisen und Renovierungspässe befugten Stellen sowie für die wiederkehrenden Überprüfungen von Heizungs- und Klimaanlagen Prüfberechtigten zur Verfügung stehen;
  6. f)Litera fin jeder Region zumindest eine zentrale Anlaufstelle zur ganzheitlichen Unterstützung für alle Fragen in Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden zur Verfügung steht;
  7. g)Litera gInformationskampagnen und Schulungen in Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden durchgeführt werden.
Die Landesregierung kann außer hinsichtlichsich bei der ErfordernisseErfüllung der Gesamtenergieeffizienz und der Energieausweise weiters von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung absehen, wenn der Bauwerber durch ein Gutachten nach § 22 Abs. 2 litInformationspflichten eines beauftragten Dritten bedienen. e der Tiroler Bauordnung 2011 nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprochen wird.

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