§ 40 TBV 2016 Anforderungen, Ausnahmen

Technische Bauvorschriften 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999
Verweisungen auf Landesgesetze in dieser Verordnung beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.

  1. (1)Absatz eins,Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 oder größeren Renovierungen von Gebäuden sind diese mit der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Schaffung von glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung, einschließlich Verbindungen bis zu dem physischen Punkt, an dem der Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Netz hat, auszustatten.
  2. (2)Absatz 2,Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 oder größeren Renovierungen von Wohnanlagen ist zusätzlich ein Zugangspunkt zu errichten.
  3. (3)Absatz 3,Die Anforderungen nach den Abs. 1 und 2 gelten nicht für:Die Anforderungen nach den Absatz eins und 2 gelten nicht für:
    1. a)Litera aWohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines bestimmten Zeitraumes im Jahr bestimmt sind, wie Almgebäude, Ferienhäuser und dergleichen;
    2. b)Litera bland- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude,
    3. c)Litera cGebäude, die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,
    4. d)Litera dMilitärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden,
    5. e)Litera eGebäude, deren Erschließung mit den entsprechenden Infrastrukturen aufgrund ihrer Entlegenheit wirtschaftlich nicht vertretbar wäre,
    6. f)Litera fdenkmalgeschützte und historische Gebäude,
    7. g)Litera gBauvorhaben, für die das Bauansuchen vor dem 1. Jänner 2017 gestellt wurde.

Stand vor dem 15.07.2026

In Kraft vom 10.03.2020 bis 15.07.2026
Verweisungen auf Landesgesetze in dieser Verordnung beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.

  1. (1)Absatz eins,Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 oder größeren Renovierungen von Gebäuden sind diese mit der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Schaffung von glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung, einschließlich Verbindungen bis zu dem physischen Punkt, an dem der Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Netz hat, auszustatten.
  2. (2)Absatz 2,Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 oder größeren Renovierungen von Wohnanlagen ist zusätzlich ein Zugangspunkt zu errichten.
  3. (3)Absatz 3,Die Anforderungen nach den Abs. 1 und 2 gelten nicht für:Die Anforderungen nach den Absatz eins und 2 gelten nicht für:
    1. a)Litera aWohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines bestimmten Zeitraumes im Jahr bestimmt sind, wie Almgebäude, Ferienhäuser und dergleichen;
    2. b)Litera bland- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude,
    3. c)Litera cGebäude, die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,
    4. d)Litera dMilitärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden,
    5. e)Litera eGebäude, deren Erschließung mit den entsprechenden Infrastrukturen aufgrund ihrer Entlegenheit wirtschaftlich nicht vertretbar wäre,
    6. f)Litera fdenkmalgeschützte und historische Gebäude,
    7. g)Litera gBauvorhaben, für die das Bauansuchen vor dem 1. Jänner 2017 gestellt wurde.

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