§ 43 TBV 2016 Richtlinien

Technische Bauvorschriften 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Für Bauverfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig waren, genügt es, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2015 entspricht.

(2) Der 9. Abschnitt ist auf am 9. März 2020 anhängige Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen nicht anzuwenden.

(3) Für Bauverfahren, welche am 1. Juni 2020 anhängig waren, genügt es unbeschadet des Abs 2, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften 2016 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2020 entspricht.

  1. (1)Absatz eins,Folgende vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene bautechnische Richtlinien werden für verbindlich erklärt:
    1. a)Litera aOIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Ausgabe Mai 2023, wobei keine Anforderung an die Standsicherheit von eingeschoßigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und für Schutzdächer mit jeweils höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche gestellt werden, einschließlich des Leitfadens Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken, Ausgabe Mai 2023 (Anlage 1),
    2. b)Litera bhinsichtlich Brandschutz
      1. 1.Ziffer einsOIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe Mai 2023, wobei abweichend von Punkt 2.2.1, Tabelle 1b, Zeilen 1.2, 2.2, 4.3 und die Fußnote (5) bei frei stehenden, bei an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschoßen eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten genügt und 3.5.14, 3.13 und abweichend von Punkt 7.6.3 die Tabelle 5 nur mit Zellenstruktur anzuwenden ist, einschließlich des Leitfadens Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte, Ausgabe Mai 2023,
      2. 2.Ziffer 2OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe Mai 2023,
      3. 3.Ziffer 3OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe Mai 2023, wobei abweichend von Pkt. 5.5.2 auch der zusätzliche Fluchtweg nicht unabhängig sein muss und auch die beiden Fluchtwege gemeinsam verlaufen dürfen,
      4. 4.Ziffer 4OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Ausgabe Mai 2023 (alle Anlage 2),
    3. c)Litera cOIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe Mai 2023 (Anlage 3),
    4. d)Litera dOIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe Mai 2023, wobei keine Anforderungen an die Grundfläche von Hebeanlagen nach § 2 Abs. 3 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 gestellt werden und mit Ausnahme der Punkte 2.1.1 und 2.1.5 (Anlage 4),OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe Mai 2023, wobei keine Anforderungen an die Grundfläche von Hebeanlagen nach Paragraph 2, Absatz 3, des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 gestellt werden und mit Ausnahme der Punkte 2.1.1 und 2.1.5 (Anlage 4),
    5. e)Litera eOIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Ausgabe Mai 2023, mit Ausnahme des Punktes 5 (Anlage 5),
    6. f)Litera fOIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025,
      1. 1.Ziffer einsmit Ausnahme des Punktes 2.2 und 2.3.1
      2. 2.Ziffer 2einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe September 2025,
      3. 3.Ziffer 3einschließlich der Berechnung des kostenoptimalen Anforderungsniveaus, Ausgabe März 2023, Fassung Juni 2026,
      4. 4.Ziffer 4einschließlich des OIB-Dokuments Nationales Begleitdokument zu ISO-Anhängen, Ausgabe November 2022, sowie
      5. 5.Ziffer 5einschließlich des OIB-Dokuments „Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise“, Ausgabe April 2026 (alle Anlage 6).
  2. (2)Absatz 2,Weiters wird die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene Richtlinie Begriffsbestimmungen, Ausgabe September 2025, die die in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 6 verwendeten bautechnischen Begriffe definiert, für verbindlich erklärt (Anlage 7).
  3. (3)Absatz 3,Ferner werden die in der vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen Richtlinie Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Ausgabe September 2025 (Anlage 8) enthaltenen technischen Regelwerke in der in dieser Richtlinie jeweils angeführten Fassung für verbindlich erklärt. Diese technischen Regelwerke sind zur Gänze oder, soweit in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 7 nur auf bestimmte Inhalte dieser technischen Regelwerke verwiesen wird, hinsichtlich der betreffenden Inhalte verbindlich.
  4. (4)Absatz 4,Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird unbeschadet des § 40 entsprochen, wenn die in Abs. 1 für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden.Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird unbeschadet des Paragraph 40, entsprochen, wenn die in Absatz eins, für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden.
  5. (5)Absatz 5,Für die Durchführung der Wartung und Eigenkontrollen von Brandmeldeanlagen und Gefahrenmeldeanlagen bei Schutzhütten in Extremlage wird das Merkblatt der österreichischen Brandverhütungsstellen, Dezember 2019 (Anlage 2a), für verbindlich erklärt.

Stand vor dem 15.07.2026

In Kraft vom 01.06.2020 bis 15.07.2026
(1) Für Bauverfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig waren, genügt es, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2015 entspricht.

(2) Der 9. Abschnitt ist auf am 9. März 2020 anhängige Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen nicht anzuwenden.

(3) Für Bauverfahren, welche am 1. Juni 2020 anhängig waren, genügt es unbeschadet des Abs 2, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften 2016 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2020 entspricht.

  1. (1)Absatz eins,Folgende vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene bautechnische Richtlinien werden für verbindlich erklärt:
    1. a)Litera aOIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Ausgabe Mai 2023, wobei keine Anforderung an die Standsicherheit von eingeschoßigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und für Schutzdächer mit jeweils höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche gestellt werden, einschließlich des Leitfadens Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken, Ausgabe Mai 2023 (Anlage 1),
    2. b)Litera bhinsichtlich Brandschutz
      1. 1.Ziffer einsOIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe Mai 2023, wobei abweichend von Punkt 2.2.1, Tabelle 1b, Zeilen 1.2, 2.2, 4.3 und die Fußnote (5) bei frei stehenden, bei an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschoßen eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten genügt und 3.5.14, 3.13 und abweichend von Punkt 7.6.3 die Tabelle 5 nur mit Zellenstruktur anzuwenden ist, einschließlich des Leitfadens Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte, Ausgabe Mai 2023,
      2. 2.Ziffer 2OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe Mai 2023,
      3. 3.Ziffer 3OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe Mai 2023, wobei abweichend von Pkt. 5.5.2 auch der zusätzliche Fluchtweg nicht unabhängig sein muss und auch die beiden Fluchtwege gemeinsam verlaufen dürfen,
      4. 4.Ziffer 4OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Ausgabe Mai 2023 (alle Anlage 2),
    3. c)Litera cOIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe Mai 2023 (Anlage 3),
    4. d)Litera dOIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe Mai 2023, wobei keine Anforderungen an die Grundfläche von Hebeanlagen nach § 2 Abs. 3 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 gestellt werden und mit Ausnahme der Punkte 2.1.1 und 2.1.5 (Anlage 4),OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe Mai 2023, wobei keine Anforderungen an die Grundfläche von Hebeanlagen nach Paragraph 2, Absatz 3, des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 gestellt werden und mit Ausnahme der Punkte 2.1.1 und 2.1.5 (Anlage 4),
    5. e)Litera eOIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Ausgabe Mai 2023, mit Ausnahme des Punktes 5 (Anlage 5),
    6. f)Litera fOIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025,
      1. 1.Ziffer einsmit Ausnahme des Punktes 2.2 und 2.3.1
      2. 2.Ziffer 2einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe September 2025,
      3. 3.Ziffer 3einschließlich der Berechnung des kostenoptimalen Anforderungsniveaus, Ausgabe März 2023, Fassung Juni 2026,
      4. 4.Ziffer 4einschließlich des OIB-Dokuments Nationales Begleitdokument zu ISO-Anhängen, Ausgabe November 2022, sowie
      5. 5.Ziffer 5einschließlich des OIB-Dokuments „Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise“, Ausgabe April 2026 (alle Anlage 6).
  2. (2)Absatz 2,Weiters wird die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene Richtlinie Begriffsbestimmungen, Ausgabe September 2025, die die in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 6 verwendeten bautechnischen Begriffe definiert, für verbindlich erklärt (Anlage 7).
  3. (3)Absatz 3,Ferner werden die in der vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen Richtlinie Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Ausgabe September 2025 (Anlage 8) enthaltenen technischen Regelwerke in der in dieser Richtlinie jeweils angeführten Fassung für verbindlich erklärt. Diese technischen Regelwerke sind zur Gänze oder, soweit in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 7 nur auf bestimmte Inhalte dieser technischen Regelwerke verwiesen wird, hinsichtlich der betreffenden Inhalte verbindlich.
  4. (4)Absatz 4,Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird unbeschadet des § 40 entsprochen, wenn die in Abs. 1 für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden.Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird unbeschadet des Paragraph 40, entsprochen, wenn die in Absatz eins, für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden.
  5. (5)Absatz 5,Für die Durchführung der Wartung und Eigenkontrollen von Brandmeldeanlagen und Gefahrenmeldeanlagen bei Schutzhütten in Extremlage wird das Merkblatt der österreichischen Brandverhütungsstellen, Dezember 2019 (Anlage 2a), für verbindlich erklärt.

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