§ 43 TBV 2016 (weggefallen)

Technische Bauvorschriften 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Für Bauverfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig waren, genügt es, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2015 entspricht.

(2) Der 9. Abschnitt ist auf am 9. März 2020 anhängige Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen nicht anzuwenden.

(3) Für Bauverfahren, welche am 1. Juni 2020 anhängig waren, genügt es unbeschadet des Abs 2, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften§ 43 TBV 2016 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2020 entsprichtseit 15.07.2026 weggefallen.

Stand vor dem 15.07.2026

In Kraft vom 01.06.2020 bis 15.07.2026
(1) Für Bauverfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig waren, genügt es, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2015 entspricht.

(2) Der 9. Abschnitt ist auf am 9. März 2020 anhängige Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen nicht anzuwenden.

(3) Für Bauverfahren, welche am 1. Juni 2020 anhängig waren, genügt es unbeschadet des Abs 2, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften§ 43 TBV 2016 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2020 entsprichtseit 15.07.2026 weggefallen.

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