§ 35 TBG 2016

Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass

a)

ein mit der CE-Kennzeichnung nach § 24 versehenes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt oder

b)

ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fällt, nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in den Bestimmungen des 6. Abschnittes und in den Bestimmungen der delegierten Rechtsakte festgelegt sind,

so hat sie den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten oder den Lieferanten mit Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass das Produkt in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gebracht wird.

(2) Ist ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach § 24 versehen worden, ohne dass die Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nicht den Bestimmungen des 6. Abschnittes oder den in Abs. 1 lit. a oder b genannten Anforderungen entsprechen könnte, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen, solange das Produkt den einschlägigen Bestimmungen oder Anforderungen nicht entspricht; die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme des Bauproduktes reichen. Überdies hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.

(3) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauproduktes mit Bescheid zu untersagen oder einzuschränken bzw. dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat Maßnahmen nach den Abs. 1, 2 und 3 dann zu treffen, wenn sich der Sitz des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Lieferanten in Tirol befindet.

(5) Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten unverzüglich davon zu unterrichten. In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen. Die getroffenen Entscheidungen sind der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (beispielsweise auf der Internetseite der Marktüberwachungsbehörde) zugänglich zu machen.

(6) Nach Abs. 2 oder 3 bezüglich der Ökodesign-Anforderungen getroffene Maßnahmen sind der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Weiters ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:

a)

die Nichterfüllung der Ökodesign-Anforderungen,

b)

die fehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen,

c)

Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.

Stand vor dem 09.02.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 09.02.2023
(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass

a)

ein mit der CE-Kennzeichnung nach § 24 versehenes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt oder

b)

ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fällt, nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in den Bestimmungen des 6. Abschnittes und in den Bestimmungen der delegierten Rechtsakte festgelegt sind,

so hat sie den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten oder den Lieferanten mit Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass das Produkt in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gebracht wird.

(2) Ist ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach § 24 versehen worden, ohne dass die Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nicht den Bestimmungen des 6. Abschnittes oder den in Abs. 1 lit. a oder b genannten Anforderungen entsprechen könnte, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen, solange das Produkt den einschlägigen Bestimmungen oder Anforderungen nicht entspricht; die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme des Bauproduktes reichen. Überdies hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.

(3) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauproduktes mit Bescheid zu untersagen oder einzuschränken bzw. dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat Maßnahmen nach den Abs. 1, 2 und 3 dann zu treffen, wenn sich der Sitz des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Lieferanten in Tirol befindet.

(5) Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten unverzüglich davon zu unterrichten. In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen. Die getroffenen Entscheidungen sind der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (beispielsweise auf der Internetseite der Marktüberwachungsbehörde) zugänglich zu machen.

(6) Nach Abs. 2 oder 3 bezüglich der Ökodesign-Anforderungen getroffene Maßnahmen sind der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Weiters ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:

a)

die Nichterfüllung der Ökodesign-Anforderungen,

b)

die fehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen,

c)

Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.

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