§ 1 Bgld. NotifG Anwendungsbereich

Burgenländisches Notifikationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2013 bis 31.12.9999

Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach gemeinschaftsrechtlichen unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.

Stand vor dem 08.07.2013

In Kraft vom 13.01.2010 bis 08.07.2013

Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach gemeinschaftsrechtlichen unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.

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