Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien (W-VGÜ) Fundstelle

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2016 bis 31.12.9999

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – W-VGÜ) [CELEX-Nr.: 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 390L0394, 390L0679, 393L0104 und 394L0033]

StF.: LGBl. Nr. 07/1999

Änderung

LGBl. Nr. 14/2000

LGBl. Nr. 27/2005

LGBl. Nr. 22/2006

LGBl. Nr. 44/2007

LGBl. Nr. 51/2010

LGBl. Nr. 10/2015

LGBl. Nr. 22/2016

LGBl. Nr. 10/2015LGBl. Nr. 54/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6, § 10, der §§ 42 bis 44 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

Stand vor dem 04.05.2016

In Kraft vom 01.04.2015 bis 04.05.2016

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – W-VGÜ) [CELEX-Nr.: 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 390L0394, 390L0679, 393L0104 und 394L0033]

StF.: LGBl. Nr. 07/1999

Änderung

LGBl. Nr. 14/2000

LGBl. Nr. 27/2005

LGBl. Nr. 22/2006

LGBl. Nr. 44/2007

LGBl. Nr. 51/2010

LGBl. Nr. 10/2015

LGBl. Nr. 22/2016

LGBl. Nr. 10/2015LGBl. Nr. 54/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6, § 10, der §§ 42 bis 44 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

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