§ 9 Bgld. GeoDIG Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit

Burgenländisches Geodateninfrastrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 7 Abs. 1 genannten Dienste ist zu beschränken, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.

die öffentliche Sicherheit oder

2.

die umfassende Landesverteidigung oder

3.

die internationalen Beziehungen.

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 7 Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Dienste ist überdies zu beschränken, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.

die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Geodatenstellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist, oder

2.

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen, oder

3.

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Gemeinschaftsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen, oder

4.

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern an diesen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009,der datenschutzrechtlichen Bestimmungen besteht, oder

5.

die Rechte geistigen Eigentums oder

6.

die Interessen oder den Schutz einer Person, welche die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat, oder

7.

den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.

(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 sind eng auszulegen, wobei in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen ist.

(4) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten betreffend Emissionen in die Umwelt sind unter Berufung auf die in Abs. 2 Z 1, 3, 4, 6 und 7 genannten Gründe unzulässig.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 28.01.2011 bis 24.05.2018

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 7 Abs. 1 genannten Dienste ist zu beschränken, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.

die öffentliche Sicherheit oder

2.

die umfassende Landesverteidigung oder

3.

die internationalen Beziehungen.

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 7 Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Dienste ist überdies zu beschränken, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.

die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Geodatenstellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist, oder

2.

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen, oder

3.

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Gemeinschaftsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen, oder

4.

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern an diesen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009,der datenschutzrechtlichen Bestimmungen besteht, oder

5.

die Rechte geistigen Eigentums oder

6.

die Interessen oder den Schutz einer Person, welche die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat, oder

7.

den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.

(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 sind eng auszulegen, wobei in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen ist.

(4) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten betreffend Emissionen in die Umwelt sind unter Berufung auf die in Abs. 2 Z 1, 3, 4, 6 und 7 genannten Gründe unzulässig.

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