§ 2 W-VbA Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Hinsichtlich

1.

der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 34 Abs. 5 W-BedSchG 1998,

2.

der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 35 WBedSchG 1998 bei beabsichtigter oder unbeabsichtiger Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,

3.

der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen,

4.

der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 36 Abs. 6 WBedSchG 1998,

5.

der Information und Unterweisung der Bediensteten, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und

6.

der Handhabung der Organismenlisten

finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020BGBl. II Nr. 186/2015, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 Anwendung.

(2) Soweit in den gemäß Abs. 1 anzuwendenden Bestimmungen der VbA auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinne des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in den §§ 2, 3, 11 und 122 VbA enthaltenen Verweisungen auf § 12, § 14 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 4 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 10, § 12 Abs. 5, § 34 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 6 und § 37 Abs. 4 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(4) § 11 Abs. 1 Z 1 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin die Bezeichnung der Dienststelle im Sinne des § 2 Z 1 W-BedSchG 1998 tritt.

(5) § 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Arbeitsinspektorates der Magistrat und die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte tritt.

Stand vor dem 01.05.2021

In Kraft vom 18.11.2020 bis 01.05.2021

(1) Hinsichtlich

1.

der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 34 Abs. 5 W-BedSchG 1998,

2.

der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 35 WBedSchG 1998 bei beabsichtigter oder unbeabsichtiger Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,

3.

der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen,

4.

der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 36 Abs. 6 WBedSchG 1998,

5.

der Information und Unterweisung der Bediensteten, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und

6.

der Handhabung der Organismenlisten

finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020BGBl. II Nr. 186/2015, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 Anwendung.

(2) Soweit in den gemäß Abs. 1 anzuwendenden Bestimmungen der VbA auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinne des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in den §§ 2, 3, 11 und 122 VbA enthaltenen Verweisungen auf § 12, § 14 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 4 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 10, § 12 Abs. 5, § 34 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 6 und § 37 Abs. 4 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(4) § 11 Abs. 1 Z 1 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin die Bezeichnung der Dienststelle im Sinne des § 2 Z 1 W-BedSchG 1998 tritt.

(5) § 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Arbeitsinspektorates der Magistrat und die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte tritt.

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