§ 1 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung gilt für die in §§ 63 und 64 § 1 Oö. SHG 1998 genannten Alten- und Pflegeheime (im Folgenden kurz Heime genannt)HVO seit 30.09.2020 weggefallen. (Anm. LGBl.Nr. 105/2012)

(2) Soferne nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist diese Verordnung auch auf bereits bestehende und im Bau befindliche Heime anzuwenden. Die Umwidmung bestehender Gebäude oder von Gebäudeteilen für Heimzwecke gilt als Neuerrichtung.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.09.2020
(1) Diese Verordnung gilt für die in §§ 63 und 64 § 1 Oö. SHG 1998 genannten Alten- und Pflegeheime (im Folgenden kurz Heime genannt)HVO seit 30.09.2020 weggefallen. (Anm. LGBl.Nr. 105/2012)

(2) Soferne nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist diese Verordnung auch auf bereits bestehende und im Bau befindliche Heime anzuwenden. Die Umwidmung bestehender Gebäude oder von Gebäudeteilen für Heimzwecke gilt als Neuerrichtung.

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