§ 2 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Heime haben die Aufgabe,

1.

Hotelleistungen (Wohnung und Verpflegung) sowie

2.

Betreuungs- und Pflegeleistungen (einschließlich tagesstrukturierende Leistungen)

für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen zu erbringen. Dabei ist eine durchgängige Präsenz von Betreuungs- und Pflegekräften zu gewährleisten. In Heimen können neben der Leistung von Langzeitpflege auch teilstationäre Dienste und Leistungen der Kurzzeitpflege erbracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(1a) Die in den Heimen zu erbringenden Hotelleistungen haben sich an durchschnittlichen Privathaushalten zu orientieren und umfassen jedenfalls:

1.

Wohnung und Verpflegung,

2.

Beheizung, Beleuchtung und üblichen Energiebezug,

3.

fließendes Warm- und Kaltwasser, Dusche und WC,

4.

Telefonanschluss, Radio- und Fernsehanschluss,

5.

Möglichkeit zur täglichen selbständigen Badbenützung,

6.

Abgabe der Mahlzeiten im Speisesaal oder im Wohnbereich,

7.

Zurverfügungstellen und Waschen von Vorhängen, Bettwäsche, Tagesbettdecken, Tischtüchern und Handtüchern,

8.

Waschen der Leibwäsche und Oberbekleidung in haushaltsüblichem Rahmen,

9.

kleine Instandsetzungen von Wäsche und Oberbekleidung,

10.

wöchentliche Reinigung der Wohneinheit,

11.

technische, personelle und organisatorische Vorsorge zur jederzeitigen Herbeiholung von Hilfe,

12.

personelle und organisatorische Vorsorge zur Aufrechterhaltung üblicher sozialer Kontakte,

13.

Beistellung haushaltsüblicher Verbrauchsmaterialien und

14.

Unterstützung bei der Organisation von Gebrauchsgütern des täglichen Bedarfs.

(Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(1b) Heime haben eine angemessene, zielorientierte und planmäßige Betreuung und Pflege sicherzustellen§ 2 . (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(2) Leistungen von Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten, Psychologen und dergleichen sind bei Bedarf sicherzustellenHVO seit 30.09.2020 weggefallen.

(3) Der Heimträger hat sicherzustellen, daß die Heimbewohner auch bei zunehmender Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit in ihren Wohneinheiten verbleiben. Ein Umzug ist zulässig, wenn dies für das Wohl des Heimbewohners unerläßlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(4) Eine generelle Beschränkung des Einzugs von Bewohnern nach Art und Ausmaß der Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit ist unzulässig. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.09.2020
(1) Heime haben die Aufgabe,

1.

Hotelleistungen (Wohnung und Verpflegung) sowie

2.

Betreuungs- und Pflegeleistungen (einschließlich tagesstrukturierende Leistungen)

für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen zu erbringen. Dabei ist eine durchgängige Präsenz von Betreuungs- und Pflegekräften zu gewährleisten. In Heimen können neben der Leistung von Langzeitpflege auch teilstationäre Dienste und Leistungen der Kurzzeitpflege erbracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(1a) Die in den Heimen zu erbringenden Hotelleistungen haben sich an durchschnittlichen Privathaushalten zu orientieren und umfassen jedenfalls:

1.

Wohnung und Verpflegung,

2.

Beheizung, Beleuchtung und üblichen Energiebezug,

3.

fließendes Warm- und Kaltwasser, Dusche und WC,

4.

Telefonanschluss, Radio- und Fernsehanschluss,

5.

Möglichkeit zur täglichen selbständigen Badbenützung,

6.

Abgabe der Mahlzeiten im Speisesaal oder im Wohnbereich,

7.

Zurverfügungstellen und Waschen von Vorhängen, Bettwäsche, Tagesbettdecken, Tischtüchern und Handtüchern,

8.

Waschen der Leibwäsche und Oberbekleidung in haushaltsüblichem Rahmen,

9.

kleine Instandsetzungen von Wäsche und Oberbekleidung,

10.

wöchentliche Reinigung der Wohneinheit,

11.

technische, personelle und organisatorische Vorsorge zur jederzeitigen Herbeiholung von Hilfe,

12.

personelle und organisatorische Vorsorge zur Aufrechterhaltung üblicher sozialer Kontakte,

13.

Beistellung haushaltsüblicher Verbrauchsmaterialien und

14.

Unterstützung bei der Organisation von Gebrauchsgütern des täglichen Bedarfs.

(Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(1b) Heime haben eine angemessene, zielorientierte und planmäßige Betreuung und Pflege sicherzustellen§ 2 . (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(2) Leistungen von Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten, Psychologen und dergleichen sind bei Bedarf sicherzustellenHVO seit 30.09.2020 weggefallen.

(3) Der Heimträger hat sicherzustellen, daß die Heimbewohner auch bei zunehmender Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit in ihren Wohneinheiten verbleiben. Ein Umzug ist zulässig, wenn dies für das Wohl des Heimbewohners unerläßlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(4) Eine generelle Beschränkung des Einzugs von Bewohnern nach Art und Ausmaß der Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit ist unzulässig. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

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