§ 4 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Bei der Festlegung des Standortes für den Neubau eines Heimes ist insbesondere der Bedarf im Einzugsgebiet und die vorhandene regionale Infrastruktur zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der regionalen Infrastruktur ist insbesondere auf die

1.

ärztliche und fachärztliche Versorgung,

2.

Rettungsdienste,

3.

Versorgung durch Krankenanstalten und Ambulatorien sowie

4.

therapeutische Versorgung

Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(2) Unter dem Einzugsgebiet eines Heimes sind die an Gerichtsbezirken, Stadtteilen oder an ähnlichen Strukturen orientierten und sich als Einheit darstellende größere Teile des örtlichen Wirkungsbereiches der Sozialhilfeträger zu verstehen.

(3) Bei der Auswahl des Heimgrundstückes ist insbesondere auf eine möglichst zentrale Lage, den möglichen Bezug der Einrichtung im Quartier sowie die ausreichende örtliche Infrastruktur Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(4) Auf eine Synergienutzung mit anderen Einrichtungen im Sinn des § 12 § 4 Oö. SHG 1998 ist Bedacht zu nehmenHVO seit 30.09.2020 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.09.2020
(1) Bei der Festlegung des Standortes für den Neubau eines Heimes ist insbesondere der Bedarf im Einzugsgebiet und die vorhandene regionale Infrastruktur zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der regionalen Infrastruktur ist insbesondere auf die

1.

ärztliche und fachärztliche Versorgung,

2.

Rettungsdienste,

3.

Versorgung durch Krankenanstalten und Ambulatorien sowie

4.

therapeutische Versorgung

Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(2) Unter dem Einzugsgebiet eines Heimes sind die an Gerichtsbezirken, Stadtteilen oder an ähnlichen Strukturen orientierten und sich als Einheit darstellende größere Teile des örtlichen Wirkungsbereiches der Sozialhilfeträger zu verstehen.

(3) Bei der Auswahl des Heimgrundstückes ist insbesondere auf eine möglichst zentrale Lage, den möglichen Bezug der Einrichtung im Quartier sowie die ausreichende örtliche Infrastruktur Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(4) Auf eine Synergienutzung mit anderen Einrichtungen im Sinn des § 12 § 4 Oö. SHG 1998 ist Bedacht zu nehmenHVO seit 30.09.2020 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

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