§ 5 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
Das für den Neubau eines Heimes vorgesehene Grundstück hat so groß zu sein, daß für Spazierwege und sonstige Erholungsmöglichkeiten der Bewohner ausreichende und geeignete Grünflächen verbleiben, soferne nicht in unmittelbarer Nähe eine öffentliche Grünanlage zur Verfügung steht§ 5 . Vor dem Heimeingang hat eine möglichst verkehrsfreie Fläche zu verbleibenHVO seit 30.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.04.1996 bis 30.09.2020
Das für den Neubau eines Heimes vorgesehene Grundstück hat so groß zu sein, daß für Spazierwege und sonstige Erholungsmöglichkeiten der Bewohner ausreichende und geeignete Grünflächen verbleiben, soferne nicht in unmittelbarer Nähe eine öffentliche Grünanlage zur Verfügung steht§ 5 . Vor dem Heimeingang hat eine möglichst verkehrsfreie Fläche zu verbleibenHVO seit 30.09.2020 weggefallen.

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