§ 6 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Heime sind zur Gänze barrierefrei und nach den anerkannten Betreuungs- und Pflegestandards zu errichten, auszustatten und zu betreiben§ 6 . Der Heimträger hat ein Leitbild und ein Betreuungs- und Pflegekonzept auf der Grundlage der Gruppenpflege zu erstellenHVO seit 30.09.2020 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(1a) Mehrere (Bewohner)Gruppen können zu Wohnbereichen zusammengeschlossen werden. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(2) Je nach konkreter baulicher Situation sind den einzelnen oder auch mehreren (Bewohner)Gruppen bzw. Wohnbereichen gemeinsam die für einen zeitgemäßen und zukunftsorientierten Heimbetrieb erforderlichen Funktionsräume für betreuerische und pflegerische Belange (wie insbesondere Pflegebad, Pflegestützpunkt etc.) zuzuordnen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(3) Die Anzahl der Normplätze eines Heimes darf 120 nicht überschreiten.

(4) Bestehende Heime mit mehr als 120 Normplätzen sind bis längstens 31. Dezember 2002 auf die im Abs. 3 festgelegte Größe zurückzuführen.

(5) Die Landesregierung kann mit Bescheid Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 4 erteilen, wenn dringender Bedarf an Heimplätzen gegeben ist und die sonstigen Standards dieser Verordnung erfüllt werden. Bestehende Einrichtungen, deren Gesamtanzahl an Normplätzen und Kurzzeitpflegeplätzen 130 nicht übersteigt, bedürfen keiner Ausnahmegenehmigung. (Anm: LGBl. Nr. 74/2015)

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.07.2015 bis 30.09.2020
(1) Die Heime sind zur Gänze barrierefrei und nach den anerkannten Betreuungs- und Pflegestandards zu errichten, auszustatten und zu betreiben§ 6 . Der Heimträger hat ein Leitbild und ein Betreuungs- und Pflegekonzept auf der Grundlage der Gruppenpflege zu erstellenHVO seit 30.09.2020 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(1a) Mehrere (Bewohner)Gruppen können zu Wohnbereichen zusammengeschlossen werden. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(2) Je nach konkreter baulicher Situation sind den einzelnen oder auch mehreren (Bewohner)Gruppen bzw. Wohnbereichen gemeinsam die für einen zeitgemäßen und zukunftsorientierten Heimbetrieb erforderlichen Funktionsräume für betreuerische und pflegerische Belange (wie insbesondere Pflegebad, Pflegestützpunkt etc.) zuzuordnen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(3) Die Anzahl der Normplätze eines Heimes darf 120 nicht überschreiten.

(4) Bestehende Heime mit mehr als 120 Normplätzen sind bis längstens 31. Dezember 2002 auf die im Abs. 3 festgelegte Größe zurückzuführen.

(5) Die Landesregierung kann mit Bescheid Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 4 erteilen, wenn dringender Bedarf an Heimplätzen gegeben ist und die sonstigen Standards dieser Verordnung erfüllt werden. Bestehende Einrichtungen, deren Gesamtanzahl an Normplätzen und Kurzzeitpflegeplätzen 130 nicht übersteigt, bedürfen keiner Ausnahmegenehmigung. (Anm: LGBl. Nr. 74/2015)

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