§ 8 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Wohnschlafräume sind durch den Heimträger nach zeitgemäßem und aufgabenbezogenem Wohnstandard grundsätzlich voll zu möblieren§ 8 . Die individuelle Wohnraumgestaltung und die (teilweise) Verwendung eigener Möbel und sonstiger Einrichtungsgegenstände ist zu ermöglichenHVO seit 30.09.2020 weggefallen.

(2) Die Wohneinheiten sind mit einer dem jeweiligem Stand der Technik entsprechenden Notrufanlage auszustatten. Die Notrufanlage kann nach dem jeweiligen Stand der Technik auch durch ein Notrufsystem ersetzt werden.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.04.1996 bis 30.09.2020
(1) Wohnschlafräume sind durch den Heimträger nach zeitgemäßem und aufgabenbezogenem Wohnstandard grundsätzlich voll zu möblieren§ 8 . Die individuelle Wohnraumgestaltung und die (teilweise) Verwendung eigener Möbel und sonstiger Einrichtungsgegenstände ist zu ermöglichenHVO seit 30.09.2020 weggefallen.

(2) Die Wohneinheiten sind mit einer dem jeweiligem Stand der Technik entsprechenden Notrufanlage auszustatten. Die Notrufanlage kann nach dem jeweiligen Stand der Technik auch durch ein Notrufsystem ersetzt werden.

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