§ 8a Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen gilt, soweit Abs§ 8a . 2 und 3 nicht anderes bestimmen, in Heimen RauchverbotHVO seit 30.09.2020 weggefallen.

(2) Nach Maßgabe der individuellen Bedürfnisse ist den Heimbewohnerinnen oder -bewohnern in ihren Wohneinheiten oder in speziell gewidmeten Räumlichkeiten das Rauchen zu ermöglichen, wobei die Erfordernisse des Brandschutzes und des Nichtraucherschutzes zu beachten sind.

(3) Für rauchende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann bei Bedarf eine geeignete Räumlichkeit gewidmet werden, wobei die Erfordernisse des Brandschutzes und des Nichtraucherschutzes zu beachten sind. Insbesondere ist dabei zu gewährleisten, dass Rauch nicht in die übrigen vom Rauchverbot belegten Bereiche dringt.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2010)

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.07.2010 bis 30.09.2020
(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen gilt, soweit Abs§ 8a . 2 und 3 nicht anderes bestimmen, in Heimen RauchverbotHVO seit 30.09.2020 weggefallen.

(2) Nach Maßgabe der individuellen Bedürfnisse ist den Heimbewohnerinnen oder -bewohnern in ihren Wohneinheiten oder in speziell gewidmeten Räumlichkeiten das Rauchen zu ermöglichen, wobei die Erfordernisse des Brandschutzes und des Nichtraucherschutzes zu beachten sind.

(3) Für rauchende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann bei Bedarf eine geeignete Räumlichkeit gewidmet werden, wobei die Erfordernisse des Brandschutzes und des Nichtraucherschutzes zu beachten sind. Insbesondere ist dabei zu gewährleisten, dass Rauch nicht in die übrigen vom Rauchverbot belegten Bereiche dringt.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2010)

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