§ 9 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
Die Heimträger haben für den Krisenfall jedenfalls folgende Vorkehrungen zu treffen:

1.

ein bedarfsgerechtes Notstromaggregat,

2.

einen für mindestens für zwei Wochen reichenden Notvorrat an haltbaren Grundnahrungsmitteln und Betriebsstoffen,

3.

die Möglichkeit der kurzfristigen Anlage eines wenigstens für zwei Wochen reichenden Trinkwasservorrats,

4.

bauliche Maßnahmen für eine Notheizungsanlage bei Neubauten.

§ 9 Oö. HVO seit 30.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.04.1996 bis 30.09.2020
Die Heimträger haben für den Krisenfall jedenfalls folgende Vorkehrungen zu treffen:

1.

ein bedarfsgerechtes Notstromaggregat,

2.

einen für mindestens für zwei Wochen reichenden Notvorrat an haltbaren Grundnahrungsmitteln und Betriebsstoffen,

3.

die Möglichkeit der kurzfristigen Anlage eines wenigstens für zwei Wochen reichenden Trinkwasservorrats,

4.

bauliche Maßnahmen für eine Notheizungsanlage bei Neubauten.

§ 9 Oö. HVO seit 30.09.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten