§ 10 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Heimbetrieb ist in folgende Aufgabenbereiche zu gliedern:

1.

Heimleitung (Heimleiter, Verwaltungspersonal)

2.

Funktionsbereich (Küche, Reinigung, Wäscherei und Haustechnik)

3.

Pflegedienst (Pflegedienstleiter, Pflegepersonal, Therapiepersonal).

(2) Die Zuordnung des Heimpersonals zu den im Abs§ 10 . 1 genannten Bereichen hat ausschließlich nach dem Ausmaß der tatsächlichen Verwendung in diesen Bereichen und nicht nach der Ausbildung oder Einstufung zu erfolgenHVO seit 30.09.2020 weggefallen. Bei Funktionsüberschneidungen sind Abstufungen nach vollen 10% der jeweils geltenden gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit vorzunehmen.

(3) Der Heimträger hat in einer Dienstordnung die Aufgaben und Befugnisse der jeweiligen Gruppen des Heimpersonals zu regeln. In diese sind insbesondere Bestimmungen über die Verschwiegenheit und das Verbot der Geschenkannahme aufzunehmen.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.04.1996 bis 30.09.2020
(1) Der Heimbetrieb ist in folgende Aufgabenbereiche zu gliedern:

1.

Heimleitung (Heimleiter, Verwaltungspersonal)

2.

Funktionsbereich (Küche, Reinigung, Wäscherei und Haustechnik)

3.

Pflegedienst (Pflegedienstleiter, Pflegepersonal, Therapiepersonal).

(2) Die Zuordnung des Heimpersonals zu den im Abs§ 10 . 1 genannten Bereichen hat ausschließlich nach dem Ausmaß der tatsächlichen Verwendung in diesen Bereichen und nicht nach der Ausbildung oder Einstufung zu erfolgenHVO seit 30.09.2020 weggefallen. Bei Funktionsüberschneidungen sind Abstufungen nach vollen 10% der jeweils geltenden gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit vorzunehmen.

(3) Der Heimträger hat in einer Dienstordnung die Aufgaben und Befugnisse der jeweiligen Gruppen des Heimpersonals zu regeln. In diese sind insbesondere Bestimmungen über die Verschwiegenheit und das Verbot der Geschenkannahme aufzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten