§ 12 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Persönliche und fachliche Anforderungen an den Heimleiter:

1.

soziales Engagement und Vertrautheit mit den Aufgaben der Heime,

2.

Berufserfahrung, vorzugsweise in sozialen Berufen,

3.

hohe Sensibilität für sich ändernde soziale Aufgabenstellungen,

4.

Kontaktfähigkeit sowie Fähigkeit zur Führung und Motivierung von Mitarbeitern,

5.

organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse,

6.

Flexibilität und Bereitschaft zu vernetztem Denken und Handeln über den unmittelbaren Heimbereich hinaus und

7.

fachspezifische Heimleiterausbildung gemäß Anlage 1 innerhalb von 3 Jahren ab Bestellung zum Heimleiter oder eine gleichwertige Ausbildung in einem Mitgliedstaat des EWR.

(2) Für bereits bestellte Heimleiter ist die fachspezifische Heimleiterausbildung gemäß Abs§ 12 . 1 Z 7 nicht erforderlich, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das 50HVO seit 30.09.2020 weggefallen. Lebensjahr bereits vollendet haben und mehr als 10 Jahre Berufspraxis als Heimleiter aufweisen. In allen anderen Fällen ist die in Abs. 1 Z 7 vorgeschriebene Heimleiterausbildung bis längstens 31. Dezember 1999 erfolgreich abzuschließen.

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle kann die Landesregierung mit Bescheid über Abs. 2 hinausgehende Nachsichten erteilen.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.04.1996 bis 30.09.2020
(1) Persönliche und fachliche Anforderungen an den Heimleiter:

1.

soziales Engagement und Vertrautheit mit den Aufgaben der Heime,

2.

Berufserfahrung, vorzugsweise in sozialen Berufen,

3.

hohe Sensibilität für sich ändernde soziale Aufgabenstellungen,

4.

Kontaktfähigkeit sowie Fähigkeit zur Führung und Motivierung von Mitarbeitern,

5.

organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse,

6.

Flexibilität und Bereitschaft zu vernetztem Denken und Handeln über den unmittelbaren Heimbereich hinaus und

7.

fachspezifische Heimleiterausbildung gemäß Anlage 1 innerhalb von 3 Jahren ab Bestellung zum Heimleiter oder eine gleichwertige Ausbildung in einem Mitgliedstaat des EWR.

(2) Für bereits bestellte Heimleiter ist die fachspezifische Heimleiterausbildung gemäß Abs§ 12 . 1 Z 7 nicht erforderlich, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das 50HVO seit 30.09.2020 weggefallen. Lebensjahr bereits vollendet haben und mehr als 10 Jahre Berufspraxis als Heimleiter aufweisen. In allen anderen Fällen ist die in Abs. 1 Z 7 vorgeschriebene Heimleiterausbildung bis längstens 31. Dezember 1999 erfolgreich abzuschließen.

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle kann die Landesregierung mit Bescheid über Abs. 2 hinausgehende Nachsichten erteilen.

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