§ 15 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Persönliche und fachliche Anforderungen an die mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraute Person:

1.

soziales Engagement sowie die Fähigkeit, die Aufgaben der Heime erkennen und umsetzen zu können,

2.

Fähigkeit zur ganzheitlichen Hilfestellung mit der Zielsetzung, die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Heimbewohner möglichst lange zu erhalten, zu stärken und so weit als möglich wiederum herzustellen,

3.

Fähigkeit, Kontakte zwischen Heimbewohnern und deren Familienangehörigen, Verwandten und Bekannten herzustellen und zu fördern sowie die genannten Personengruppen in den Heimalltag einzubinden,

4.

Fähigkeit, den Heimbewohnern trotz vielfacher Hilfs- und Betreuungserfordernisse ein an den privaten Wohn- und Lebensverhältnissen der Durchschnittsbevölkerung orientiertes Leben und letztlich auch ein menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen,

5.

Fähigkeit, als Fachvorgesetzter das unmittelbar bei der Hilfe und Betreuung eingesetzte Personal im Sinne der Z 1 bis Z 4 zu motivieren und zu führen,

6.

Krankenpflegediplom mit 5 Jahren Praxis, davon mindestens 2 Jahre im geriatrischen Bereich und

7.

fachspezifische Pflegedienstleiterausbildung gemäß Anlage 2 oder eine gleichwertige Ausbildung in einem Mitgliedstaat des EWR.

(Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(2) Für bereits bestellte Pflegedienstleiter ist die fachspezifische Pflegedienstleiterausbildung gemäß Abs§ 15 . 1 Z 7 dann nicht erforderlich, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das 50HVO seit 30.09.2020 weggefallen. Lebensjahr bereits vollendet haben und mehr als 10 Jahre Berufspraxis als Pflegedienstleiter aufweisen. In allen anderen Fällen ist die im Abs. 1 Z 7 vorgeschriebene Pflegedienstleiterausbildung bis längstens 31. Dezember 1998 erfolgreich abzuschließen.

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle kann die Landesregierung mit Bescheid über Abs. 2 hinausgehende Nachsichten erteilen.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.09.2020
(1) Persönliche und fachliche Anforderungen an die mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraute Person:

1.

soziales Engagement sowie die Fähigkeit, die Aufgaben der Heime erkennen und umsetzen zu können,

2.

Fähigkeit zur ganzheitlichen Hilfestellung mit der Zielsetzung, die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Heimbewohner möglichst lange zu erhalten, zu stärken und so weit als möglich wiederum herzustellen,

3.

Fähigkeit, Kontakte zwischen Heimbewohnern und deren Familienangehörigen, Verwandten und Bekannten herzustellen und zu fördern sowie die genannten Personengruppen in den Heimalltag einzubinden,

4.

Fähigkeit, den Heimbewohnern trotz vielfacher Hilfs- und Betreuungserfordernisse ein an den privaten Wohn- und Lebensverhältnissen der Durchschnittsbevölkerung orientiertes Leben und letztlich auch ein menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen,

5.

Fähigkeit, als Fachvorgesetzter das unmittelbar bei der Hilfe und Betreuung eingesetzte Personal im Sinne der Z 1 bis Z 4 zu motivieren und zu führen,

6.

Krankenpflegediplom mit 5 Jahren Praxis, davon mindestens 2 Jahre im geriatrischen Bereich und

7.

fachspezifische Pflegedienstleiterausbildung gemäß Anlage 2 oder eine gleichwertige Ausbildung in einem Mitgliedstaat des EWR.

(Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(2) Für bereits bestellte Pflegedienstleiter ist die fachspezifische Pflegedienstleiterausbildung gemäß Abs§ 15 . 1 Z 7 dann nicht erforderlich, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das 50HVO seit 30.09.2020 weggefallen. Lebensjahr bereits vollendet haben und mehr als 10 Jahre Berufspraxis als Pflegedienstleiter aufweisen. In allen anderen Fällen ist die im Abs. 1 Z 7 vorgeschriebene Pflegedienstleiterausbildung bis längstens 31. Dezember 1998 erfolgreich abzuschließen.

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle kann die Landesregierung mit Bescheid über Abs. 2 hinausgehende Nachsichten erteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten