§ 16 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Zur unmittelbaren Pflege sowie sozialen Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner dürfen nur Personen herangezogen werden, die

1.

zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind,

2.

zur Ausübung des Berufsbildes der Pflegefachassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind,

3.

zur Ausübung des Berufsbildes der Fach- oder Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit (FSB „A“ oder DSB „A“) oder der Fach- oder Diplomsozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit (FSB „BA“ oder DSB „BA“) nach dem Oö. Sozialberufegesetz berechtigt sind,

4.

zur Ausübung des Berufsbildes der Heimhilfe nach dem Oö. Sozialberufegesetz oder der Altenbetreuung im Sinn des Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetzes berechtigt sind, oder

5.

in einer berufsbegleitenden Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit (FSB „A“) stehen und die Pflegeassistenzausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgreich absolviert haben.

(2) Das auf den Mindestpflegepersonalschlüssel des Abs. 4 anrechenbare Personal soll sich neben Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z 3 wie folgt zusammensetzen:

1.

25 bis 30 % Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, jedoch mindestens 15 % Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z 1. Sofern diese Prozentwerte weniger als 5,5 Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ergeben, kann der obere Wert nach dem ersten Halbsatz jedenfalls bis zu dieser Grenze überschritten werden.

2.

10 bis höchstens 15 % Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z 4. Bei stationären Einrichtungen, die als Hausgemeinschaften errichtet sind und geführt werden, können über den Mindestpflegepersonalbedarf hinaus zusätzlich 10 % Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z 4 eingesetzt werden.

(3) Personen, die in einer berufsbegleitenden Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf stehen und die Ausbildung zur Heimhilfe nach den Vorschriften des § 16 Oö. Sozialberufegesetzes oder die Pflegeassistenzausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgreich absolviert haben, können nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Anwesenheit in der Einrichtung, maximal jedoch zu 50 % ihres Beschäftigungsausmaßes, im Mindestpflegepersonalschlüssel berücksichtigt werdenHVO seit 30.09.2020 weggefallen. Je Einrichtung darf jedenfalls eine Personaleinheit, maximal jedoch 5 % des in der Einrichtung tätigen Pflege- und Betreuungspersonals, gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 bzw. 4 angerechnet werden.

(4) Das Verhältnis der Bewohnerinnen und Bewohner in der Langzeitpflege sowie der Gäste in der Kurzzeitpflege nach deren aktueller Pflegegeldeinstufung oder der auf Grund des aktuellen Pflegezustands erwarteten Pflegegeldeinstufung zur Anzahl des Pflege- und Betreuungspersonals (Mindestpflegepersonalschlüssel) darf jedenfalls folgenden Stand nicht unterschreiten:

(erwartete) Pflegegeldeinstufung

Personaleinheit

Bewohnerinnen bzw. Bewohner

kein Pflegegeld

1

:

24

Stufe 1

1

:

12

Stufe 2

1

:

7,5

Stufe 3

1

:

4

Stufe 4

1

:

2,5

Stufe 5

1

:

2

Stufe 6

1

:

1,5

Stufe 7

1

:

1,5

Der Berechnung des Personalbedarfs ist die durchschnittliche Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner je aktueller bzw. erwarteter Pflegegeldeinstufung des jeweils letzten Kalenderhalbjahres zu Grunde zu legen. Die so errechneten Zahlen je Pflegestufe sind zu addieren und ergeben die Zahl des mindestens erforderlichen Betreuungs- und Pflegepersonals.

(5) Der Heimträger hat sicherzustellen, dass täglich

1.

zumindest eine Bedienstete oder ein Bediensteter gemäß Abs. 1 Z 1 in einem Tagdienst eingeteilt und

2.

außerhalb dieses Tagdienstes eine Bedienstete oder ein Bediensteter gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zumindest rufbereit ist.

Eine Rufbereitschaft kann auch heimübergreifend organisiert werden.

(6) In Krisenfällen ist ein Abweichen der in Abs. 1 bis 5 festgelegten Vorgaben nach Anordnung der Aufsichtsbehörde zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 27/2020)

(Anm: LGBl. Nr. 43/2018)

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 24.03.2020 bis 30.09.2020
(1) Zur unmittelbaren Pflege sowie sozialen Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner dürfen nur Personen herangezogen werden, die

1.

zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind,

2.

zur Ausübung des Berufsbildes der Pflegefachassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind,

3.

zur Ausübung des Berufsbildes der Fach- oder Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit (FSB „A“ oder DSB „A“) oder der Fach- oder Diplomsozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit (FSB „BA“ oder DSB „BA“) nach dem Oö. Sozialberufegesetz berechtigt sind,

4.

zur Ausübung des Berufsbildes der Heimhilfe nach dem Oö. Sozialberufegesetz oder der Altenbetreuung im Sinn des Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetzes berechtigt sind, oder

5.

in einer berufsbegleitenden Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit (FSB „A“) stehen und die Pflegeassistenzausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgreich absolviert haben.

(2) Das auf den Mindestpflegepersonalschlüssel des Abs. 4 anrechenbare Personal soll sich neben Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z 3 wie folgt zusammensetzen:

1.

25 bis 30 % Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, jedoch mindestens 15 % Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z 1. Sofern diese Prozentwerte weniger als 5,5 Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ergeben, kann der obere Wert nach dem ersten Halbsatz jedenfalls bis zu dieser Grenze überschritten werden.

2.

10 bis höchstens 15 % Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z 4. Bei stationären Einrichtungen, die als Hausgemeinschaften errichtet sind und geführt werden, können über den Mindestpflegepersonalbedarf hinaus zusätzlich 10 % Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z 4 eingesetzt werden.

(3) Personen, die in einer berufsbegleitenden Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf stehen und die Ausbildung zur Heimhilfe nach den Vorschriften des § 16 Oö. Sozialberufegesetzes oder die Pflegeassistenzausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgreich absolviert haben, können nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Anwesenheit in der Einrichtung, maximal jedoch zu 50 % ihres Beschäftigungsausmaßes, im Mindestpflegepersonalschlüssel berücksichtigt werdenHVO seit 30.09.2020 weggefallen. Je Einrichtung darf jedenfalls eine Personaleinheit, maximal jedoch 5 % des in der Einrichtung tätigen Pflege- und Betreuungspersonals, gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 bzw. 4 angerechnet werden.

(4) Das Verhältnis der Bewohnerinnen und Bewohner in der Langzeitpflege sowie der Gäste in der Kurzzeitpflege nach deren aktueller Pflegegeldeinstufung oder der auf Grund des aktuellen Pflegezustands erwarteten Pflegegeldeinstufung zur Anzahl des Pflege- und Betreuungspersonals (Mindestpflegepersonalschlüssel) darf jedenfalls folgenden Stand nicht unterschreiten:

(erwartete) Pflegegeldeinstufung

Personaleinheit

Bewohnerinnen bzw. Bewohner

kein Pflegegeld

1

:

24

Stufe 1

1

:

12

Stufe 2

1

:

7,5

Stufe 3

1

:

4

Stufe 4

1

:

2,5

Stufe 5

1

:

2

Stufe 6

1

:

1,5

Stufe 7

1

:

1,5

Der Berechnung des Personalbedarfs ist die durchschnittliche Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner je aktueller bzw. erwarteter Pflegegeldeinstufung des jeweils letzten Kalenderhalbjahres zu Grunde zu legen. Die so errechneten Zahlen je Pflegestufe sind zu addieren und ergeben die Zahl des mindestens erforderlichen Betreuungs- und Pflegepersonals.

(5) Der Heimträger hat sicherzustellen, dass täglich

1.

zumindest eine Bedienstete oder ein Bediensteter gemäß Abs. 1 Z 1 in einem Tagdienst eingeteilt und

2.

außerhalb dieses Tagdienstes eine Bedienstete oder ein Bediensteter gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zumindest rufbereit ist.

Eine Rufbereitschaft kann auch heimübergreifend organisiert werden.

(6) In Krisenfällen ist ein Abweichen der in Abs. 1 bis 5 festgelegten Vorgaben nach Anordnung der Aufsichtsbehörde zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 27/2020)

(Anm: LGBl. Nr. 43/2018)

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