§ 17 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Heimträger haben dem Heimpersonal die für den Heimbetrieb erforderlichen (Zusatz)Aus- und Fortbildungen zu ermöglichen§ 17 . Diese Ausbildungszeiten gelten, abhängig vom Beschäftigungsausmaß, als DienstzeitHVO seit 30.09.2020 weggefallen.

(2) Dem Betreuungs- und Pflegepersonal einschließlich der mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betrauten Person ist im erforderlichen Ausmaß Supervision (Einzel- oder Gruppensupervision) zu ermöglichen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.09.2020
(1) Die Heimträger haben dem Heimpersonal die für den Heimbetrieb erforderlichen (Zusatz)Aus- und Fortbildungen zu ermöglichen§ 17 . Diese Ausbildungszeiten gelten, abhängig vom Beschäftigungsausmaß, als DienstzeitHVO seit 30.09.2020 weggefallen.

(2) Dem Betreuungs- und Pflegepersonal einschließlich der mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betrauten Person ist im erforderlichen Ausmaß Supervision (Einzel- oder Gruppensupervision) zu ermöglichen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

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