§ 19 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Heimbewohner haben das Recht, jederzeit Besuche zu empfangen§ 19 . Dabei ist auf die übrigen Heimbewohner sowie die unabdingbaren Notwendigkeiten eines geordneten Heimbetriebes (wie insbesondere Nachtruhe) Rücksicht zu nehmenHVO seit 30.09.2020 weggefallen.

(2) In der Zeit von wenigstens 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist eine Nachtruhe einzuhalten. Nächtliches Baden und Waschen bzw. sonstige Hilfestellungen zur Körperhygiene sind auf im Einzelfall unaufschiebbare Maßnahmen zu beschränken.

(3) Nähere Regelungen, insbesondere auch über die Mitnahme von Haustieren, hat der Heimträger in der Heimordnung zu treffen.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.04.1996 bis 30.09.2020
(1) Die Heimbewohner haben das Recht, jederzeit Besuche zu empfangen§ 19 . Dabei ist auf die übrigen Heimbewohner sowie die unabdingbaren Notwendigkeiten eines geordneten Heimbetriebes (wie insbesondere Nachtruhe) Rücksicht zu nehmenHVO seit 30.09.2020 weggefallen.

(2) In der Zeit von wenigstens 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist eine Nachtruhe einzuhalten. Nächtliches Baden und Waschen bzw. sonstige Hilfestellungen zur Körperhygiene sind auf im Einzelfall unaufschiebbare Maßnahmen zu beschränken.

(3) Nähere Regelungen, insbesondere auch über die Mitnahme von Haustieren, hat der Heimträger in der Heimordnung zu treffen.

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