§ 22 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Heimbewohner haben das Recht, aus ihrer Mitte bis zu fünf Bewohnervertreter zu wählen§ 22 . Aufgabe der Bewohnervertreter ist es, die Interessen aller Heimbewohner wahrzunehmenHVO seit 30.09.2020 weggefallen.

(2) Das Heimforum dient der Förderung eines partnerschaftlichen Heimbetriebes und hat Probleme allgemeiner oder besonderer Art zu erörtern und nach einvernehmlichen Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Den Beratungsergebnissen des Heimforums kommt empfehlender Charakter zu.

(3) Das Heimforum besteht aus:

1.

den Bewohnervertretern,

2.

einem Vertreter des Heimträgers,

3.

dem Heimleiter und

4.

dem Pflegedienstleiter.

(4) Jedes Mitglied des Heimforums kann eine Person seines Vertrauens mit beratender Funktion beiziehen.

(5) Das Heimforum ist vom Heimleiter auf Verlangen einer der im Abs. 3 angeführten Personen einzuberufen.

(6) Der Heimträger hat durch Aushang im Heim jene Personen bekanntzugeben, die für Fragen des Heimbetriebes zur Verfügung stehen. Es sind dies jedenfalls ein verantwortlicher Vertreter des Heimträgers, der Heimleiter und der Pflegedienstleiter.

(7) Der Heimträger hat im Heim zumindest einmal im Jahr eine Angehörigenversammlung abzuhalten. Zu dieser sind neben den Bewohnerinnen und Bewohnern deren namhaft gemachten Angehörigen einzuladen. Neben der Heimleitung und der mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betrauten Person hat daran ein Vertreter des Heimträgers teilzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 128/2008, 105/2012)

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.09.2020
(1) Die Heimbewohner haben das Recht, aus ihrer Mitte bis zu fünf Bewohnervertreter zu wählen§ 22 . Aufgabe der Bewohnervertreter ist es, die Interessen aller Heimbewohner wahrzunehmenHVO seit 30.09.2020 weggefallen.

(2) Das Heimforum dient der Förderung eines partnerschaftlichen Heimbetriebes und hat Probleme allgemeiner oder besonderer Art zu erörtern und nach einvernehmlichen Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Den Beratungsergebnissen des Heimforums kommt empfehlender Charakter zu.

(3) Das Heimforum besteht aus:

1.

den Bewohnervertretern,

2.

einem Vertreter des Heimträgers,

3.

dem Heimleiter und

4.

dem Pflegedienstleiter.

(4) Jedes Mitglied des Heimforums kann eine Person seines Vertrauens mit beratender Funktion beiziehen.

(5) Das Heimforum ist vom Heimleiter auf Verlangen einer der im Abs. 3 angeführten Personen einzuberufen.

(6) Der Heimträger hat durch Aushang im Heim jene Personen bekanntzugeben, die für Fragen des Heimbetriebes zur Verfügung stehen. Es sind dies jedenfalls ein verantwortlicher Vertreter des Heimträgers, der Heimleiter und der Pflegedienstleiter.

(7) Der Heimträger hat im Heim zumindest einmal im Jahr eine Angehörigenversammlung abzuhalten. Zu dieser sind neben den Bewohnerinnen und Bewohnern deren namhaft gemachten Angehörigen einzuladen. Neben der Heimleitung und der mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betrauten Person hat daran ein Vertreter des Heimträgers teilzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 128/2008, 105/2012)

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