§ 22a Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
(1) In Heimen soll bei schwerwiegenden Interessenskonflikten, die unmittelbar die Bewohnerin bzw§ 22a . den Bewohner betreffen oder mittelbar Auswirkungen auf die Bewohnerin bzwHVO seit 30.09.2020 weggefallen. den Bewohner haben, ein Koordinationsbeirat einberufen werden. Der Koordinationsbeirat ist von der Heimleitung einzuberufen und zu leiten und soll bei der Entscheidungsfindung unterstützen.

(2) Zu Sitzungen des Koordinationsbeirats sind jedenfalls

1.

die betroffene Bewohnerin bzw. der betroffene Bewohner selbst, sofern sie bzw. er eine Teilnahme wünscht,

2.

die Sachwalterin bzw. der Sachwalter oder sonstige vertretungsbefugte Personen der betroffenen Bewohnerin bzw. des betroffenen Bewohners,

3.

eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Heimträgers, sowie

4.

die mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraute Person

zu laden.

(3) Soweit diese für die Konfliktlösung maßgeblich beitragen können, sollen

1.

die mit der unmittelbaren Betreuung und Pflege der betroffenen Bewohnerin bzw. des betroffenen Bewohners betrauten Personen des Betreuungs- und Pflegedienstes,

2.

Angehörige bzw. Bezugspersonen der betroffenen Bewohnerin bzw. des betroffenen Bewohners sowie

3.

eine Vertrauensperson nach den konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen

zusätzlich geladen werden.

(4) Bei Bedarf können überdies

1.

der behandelnde Arzt sowie

2.

die Bewohnervertretung nach dem Heimaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 11/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010,

beigezogen werden.

(Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.09.2020
(1) In Heimen soll bei schwerwiegenden Interessenskonflikten, die unmittelbar die Bewohnerin bzw§ 22a . den Bewohner betreffen oder mittelbar Auswirkungen auf die Bewohnerin bzwHVO seit 30.09.2020 weggefallen. den Bewohner haben, ein Koordinationsbeirat einberufen werden. Der Koordinationsbeirat ist von der Heimleitung einzuberufen und zu leiten und soll bei der Entscheidungsfindung unterstützen.

(2) Zu Sitzungen des Koordinationsbeirats sind jedenfalls

1.

die betroffene Bewohnerin bzw. der betroffene Bewohner selbst, sofern sie bzw. er eine Teilnahme wünscht,

2.

die Sachwalterin bzw. der Sachwalter oder sonstige vertretungsbefugte Personen der betroffenen Bewohnerin bzw. des betroffenen Bewohners,

3.

eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Heimträgers, sowie

4.

die mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraute Person

zu laden.

(3) Soweit diese für die Konfliktlösung maßgeblich beitragen können, sollen

1.

die mit der unmittelbaren Betreuung und Pflege der betroffenen Bewohnerin bzw. des betroffenen Bewohners betrauten Personen des Betreuungs- und Pflegedienstes,

2.

Angehörige bzw. Bezugspersonen der betroffenen Bewohnerin bzw. des betroffenen Bewohners sowie

3.

eine Vertrauensperson nach den konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen

zusätzlich geladen werden.

(4) Bei Bedarf können überdies

1.

der behandelnde Arzt sowie

2.

die Bewohnervertretung nach dem Heimaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 11/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010,

beigezogen werden.

(Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

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