§ 23 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Nach Maßgabe der folgenden Absätze ist die Grundlage für die Kalkulation kostendeckender Entgelte der vom Heimträger nach den für ihn geltenden Vorschriften erstellte Voranschlag.

(2) Bei der Kalkulation der Heimentgelte sind nur jene Kostenfaktoren zu berücksichtigen, die vom laufenden Heimbetrieb verursacht werden und mit den Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe sowie mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar sind.

(3) Bei der Kalkulation der Heimentgelte sind demnach jedenfalls nicht zu berücksichtigen:

1.

Ruhe- und Versorgungsgenüsse,

2.

rein kalkulatorische Kosten, wie etwa Verzinsung des Eigenkapitals oder auch die Aufrechnung von Betriebsabgängen, die durch baulich bedingte Minderauslastungen entstanden sind,

3.

ins Vermögen des Heimträgers rückfließende Absetzung für Abnutzung (AfA),

4.

die durch fehlende bzw. nicht zeitgerechte finanzielle Vorsorge des Heimträgers benötigten Fremdmittel und die damit zusammenhängenden Finanzierungskosten (Kapital- und Zinsendienst samt Spesen),

5.

Neubau- oder Erweiterungsrücklagen.

(4) Für die Instandhaltung, für Ersatzinvestitionen und/oder zum Ausgleich unterschiedlicher Betriebsergebnisse sind angemessene Rücklagen zu bilden§ 23 . Die Angemessenheit richtet sich nach den beim einzelnen Heim in Zeiträumen von 15 bis 20 Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit anfallenden Reparaturen und Ersatzinvestitionen zur StandarderhaltungHVO seit 30.09.2020 weggefallen.

(5) Es ist unzulässig, Einnahmenüberschüsse aus dem Heimbetrieb dem allgemeinen Budget des Heimträgers zuzuführen oder auch verbesserte Betriebsergebnisse gegen vom Heimträger selbst zu tragende Lasten aufzurechnen.

(6) Bei sonst erheblich abweichenden Heimentgelten in Heimen des selben Heimträgers ist ein vertretbarer Ausgleich über eine Ausgleichsrücklage zulässig.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.04.1996 bis 30.09.2020
(1) Nach Maßgabe der folgenden Absätze ist die Grundlage für die Kalkulation kostendeckender Entgelte der vom Heimträger nach den für ihn geltenden Vorschriften erstellte Voranschlag.

(2) Bei der Kalkulation der Heimentgelte sind nur jene Kostenfaktoren zu berücksichtigen, die vom laufenden Heimbetrieb verursacht werden und mit den Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe sowie mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar sind.

(3) Bei der Kalkulation der Heimentgelte sind demnach jedenfalls nicht zu berücksichtigen:

1.

Ruhe- und Versorgungsgenüsse,

2.

rein kalkulatorische Kosten, wie etwa Verzinsung des Eigenkapitals oder auch die Aufrechnung von Betriebsabgängen, die durch baulich bedingte Minderauslastungen entstanden sind,

3.

ins Vermögen des Heimträgers rückfließende Absetzung für Abnutzung (AfA),

4.

die durch fehlende bzw. nicht zeitgerechte finanzielle Vorsorge des Heimträgers benötigten Fremdmittel und die damit zusammenhängenden Finanzierungskosten (Kapital- und Zinsendienst samt Spesen),

5.

Neubau- oder Erweiterungsrücklagen.

(4) Für die Instandhaltung, für Ersatzinvestitionen und/oder zum Ausgleich unterschiedlicher Betriebsergebnisse sind angemessene Rücklagen zu bilden§ 23 . Die Angemessenheit richtet sich nach den beim einzelnen Heim in Zeiträumen von 15 bis 20 Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit anfallenden Reparaturen und Ersatzinvestitionen zur StandarderhaltungHVO seit 30.09.2020 weggefallen.

(5) Es ist unzulässig, Einnahmenüberschüsse aus dem Heimbetrieb dem allgemeinen Budget des Heimträgers zuzuführen oder auch verbesserte Betriebsergebnisse gegen vom Heimträger selbst zu tragende Lasten aufzurechnen.

(6) Bei sonst erheblich abweichenden Heimentgelten in Heimen des selben Heimträgers ist ein vertretbarer Ausgleich über eine Ausgleichsrücklage zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten