§ 25 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Neben dem Entgelt für den Heimplatz und die Hotelleistung (Heimentgelt) darf nur ein Pflegezuschlag verrechnet werden§ 25 . (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(2) Grundlage für den zu entrichtenden Pflegezuschlag ist die Einstufung des Heimbewohners nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer sonstigen gleichartigen VorschriftHVO seit 30.09.2020 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 74/2015)

Der Pflegezuschlag beträgt höchstens:

1.

in den Stufen 1 und 2: den um das nach den Pflegegeldgesetzen jeweils zustehende Taschengeld (20% bzw. 10% des Betrages der Stufe 3) verminderten Betrag der jeweiligen Stufe,

2.

in den Stufen 3 bis 7: 80% des Betrages der jeweiligen Stufe,

jeweils zuzüglich allfälliger Ausgleichszahlungen nach den Pflegegeldgesetzen. (Anm: LGBl. Nr. 123/1996)

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(4) Der Heimträger ist berechtigt, den nach Lage des Einzelfalles höchstmöglichen Pflegezuschlag vorzuschreiben, wenn der Heimbewohner seiner Verpflichtung zur Offenlegung aller pflegegeldrelevanten Fakten und deren Änderung nicht nachkommt oder Schritte zu der seiner Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit entsprechenden Einstufung nicht unternimmt.

(5) Kann ein Anspruch auf Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung nicht geltend gemacht werden, sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die auf unterschiedliche Heimplatzkategorien entfallenden Heimentgelte sind nach Maßgabe des § 24 zu ermitteln.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.07.2015 bis 30.09.2020
(1) Neben dem Entgelt für den Heimplatz und die Hotelleistung (Heimentgelt) darf nur ein Pflegezuschlag verrechnet werden§ 25 . (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(2) Grundlage für den zu entrichtenden Pflegezuschlag ist die Einstufung des Heimbewohners nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer sonstigen gleichartigen VorschriftHVO seit 30.09.2020 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 74/2015)

Der Pflegezuschlag beträgt höchstens:

1.

in den Stufen 1 und 2: den um das nach den Pflegegeldgesetzen jeweils zustehende Taschengeld (20% bzw. 10% des Betrages der Stufe 3) verminderten Betrag der jeweiligen Stufe,

2.

in den Stufen 3 bis 7: 80% des Betrages der jeweiligen Stufe,

jeweils zuzüglich allfälliger Ausgleichszahlungen nach den Pflegegeldgesetzen. (Anm: LGBl. Nr. 123/1996)

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

(4) Der Heimträger ist berechtigt, den nach Lage des Einzelfalles höchstmöglichen Pflegezuschlag vorzuschreiben, wenn der Heimbewohner seiner Verpflichtung zur Offenlegung aller pflegegeldrelevanten Fakten und deren Änderung nicht nachkommt oder Schritte zu der seiner Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit entsprechenden Einstufung nicht unternimmt.

(5) Kann ein Anspruch auf Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung nicht geltend gemacht werden, sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die auf unterschiedliche Heimplatzkategorien entfallenden Heimentgelte sind nach Maßgabe des § 24 zu ermitteln.

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