§ 27 Oö. HVO (weggefallen)

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Beratungsteam eingerichtet§ 27 . Es hat die Landesregierung und die Heimträger in allen mit dem Heimbereich zusammenhängenden Angelegenheiten zu beratenHVO seit 30.09.2020 weggefallen.

(2) Dem Beratungsteam gehören jedenfalls an:

1.

ein Landesbediensteter der mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe betrauten Abteilung beim Amt der Landesregierung als Vorsitzender,

2.

ein Sachverständiger des gerontologischen Bereichs,

3.

ein Bausachverständiger und

4.

ein Arzt mit geriatrischer Ausbildung und Erfahrung,

5.

eine Pflegefachkraft mit geriatrischer Ausbildung und Erfahrung.

(3) Das Beratungsteam setzt sich aus Bediensteten des Amtes der Landesregierung zusammen. Stehen beim Amt der Landesregierung keine entsprechenden Sachverständigen zur Verfügung, werden externe Sachverständige auf vertraglicher Basis herangezogen.

(4) Angehörige des Beratungsteams gemäß Abs. 2 haben die Heimaufsicht wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.09.2020
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Beratungsteam eingerichtet§ 27 . Es hat die Landesregierung und die Heimträger in allen mit dem Heimbereich zusammenhängenden Angelegenheiten zu beratenHVO seit 30.09.2020 weggefallen.

(2) Dem Beratungsteam gehören jedenfalls an:

1.

ein Landesbediensteter der mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe betrauten Abteilung beim Amt der Landesregierung als Vorsitzender,

2.

ein Sachverständiger des gerontologischen Bereichs,

3.

ein Bausachverständiger und

4.

ein Arzt mit geriatrischer Ausbildung und Erfahrung,

5.

eine Pflegefachkraft mit geriatrischer Ausbildung und Erfahrung.

(3) Das Beratungsteam setzt sich aus Bediensteten des Amtes der Landesregierung zusammen. Stehen beim Amt der Landesregierung keine entsprechenden Sachverständigen zur Verfügung, werden externe Sachverständige auf vertraglicher Basis herangezogen.

(4) Angehörige des Beratungsteams gemäß Abs. 2 haben die Heimaufsicht wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 105/2012)

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