§ 8 W-DLG Elektronisches Verfahren

Wiener Dienstleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.

(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 111/2010BGBl. I Nr. 33/2013, erfolgen können.

Stand vor dem 17.01.2016

In Kraft vom 08.03.2012 bis 17.01.2016

(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.

(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 111/2010BGBl. I Nr. 33/2013, erfolgen können.

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