§ 21 W-DLG Antragstellung

Wiener Dienstleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2017 bis 31.12.9999

Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte(1) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind im Wege der von der Europäischen Union umgesetzt bzwKommission hierfür zur Verfügung gestellten Datenanwendung, durch die eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen. berücksichtigt:

1.

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36,

2.

Art. 57 und 57a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.

(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsstaats hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrags binnen einer Woche über die IMI-Anwendung zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.

Stand vor dem 28.07.2017

In Kraft vom 18.01.2016 bis 28.07.2017

Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte(1) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind im Wege der von der Europäischen Union umgesetzt bzwKommission hierfür zur Verfügung gestellten Datenanwendung, durch die eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen. berücksichtigt:

1.

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36,

2.

Art. 57 und 57a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.

(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsstaats hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrags binnen einer Woche über die IMI-Anwendung zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.

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